Rechtsprechung
| RG, 27.05.1902 - Rep. II. 32/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kauf; Schadensersatz bei Erfüllungsverweigerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 51, 347
Wird zitiert von ... (12)
- BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung
Söllner (…aaO) und W. Blomeyer (…aaO) weisen zudem darauf hin, es sei von den Zivilgerichten seit langem anerkannt, daß, um die Folgen des Schuldnerverzugs auszulösen, die von § 284 Abs. 1 BGB geforderte Mahnung und sogar die Fristsetzung nach § 326 Abs. 1 BGB unterbleiben könne, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft verweigere (ständige Rechtsprechung seit RGZ 51, 347, 350). - BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 190/81
Auslegung eines Vertrages als "Fixgeschäft" - Verwendung des Zusatzes "fix" durch …
Ein Fixhandelsgeschäft erfordert nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüberhinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferungszeit stehen oder fallen solle (RGZ 51, 347 m.st.Rspr., Baumbach/Duden HGB 24. Aufl., § 376 Anm. 1 B, Würdinger/Röhricht Großkom. z. HGB, Bd. IV, 3. Aufl., § 376 Anm. 7, beide m.w.N.).Das Reichsgericht hat seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Annahme von Fixgeschäften an Fällen entwickelt, in denen die Verträge keine "fix-Klausel" enthielten (vgl. RGZ 51, 347; 101, 361, 364; 108, 158; RG JW 1917, 42 Nr. 9; "Recht" 1925, 31 Nr. 9).
- BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik
Ein Fixgeschäft liegt deshalb nur dann vor, wenn die bestimmte Erfüllungszeit zu einer Geschäftsbedingung des Inhalts erhoben worden ist, daß mit ihrer Einhaltung oder Verabsäumung das Geschäft stehen und fallen, eine nachträgliche Erfüllung mithin überhaupt nicht mehr als ordnungsmäßige Erfüllung gelten soll (RGZ 51, 347).
- OLG Düsseldorf, 25.07.2014 - 22 U 178/12
Anspruch auf Werklohn
Rn. 42 aaa) Ein Fixhandelsgeschäft erfordert nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferungszeit stehen oder fallen soll (BGH, NJW 2003, 1600-1601; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2010, 5 U 135/09, juris;… Ernst in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 323, Rn. 111; BT-Drucks 14/6040, 185 f. unter Hinweis auf RGZ 51, 347 ff). - AG Düsseldorf, 07.08.2014 - 40 C 17987/13
Voraussetzungen eines Fixgeschäfts
Ein Fixgeschäft erfordert nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüberhinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferungszeit stehen oder fallen solle (RGZ 51, 347 m.st. Rspr.).Das Reichsgericht hat seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Annahme von Fixgeschäften an Fällen entwickelt, in denen die Verträge keine "fix-Klausel" enthielten (vgl. RGZ 51, 347; 101, 361, 364; 108, 158; RG JW 1917, 42 Nr. 9).
- OLG Karlsruhe, 20.06.1989 - 18 UF 197/88
Unterhalt; Unterhaltspflicht; Abmahnung
Mit den obigen Ausführungen stimmt die schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung allgemein für den Schuldnerverzug vertretene Auffassung überein, dass eine Mahnung darin entbehrlich ist, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag schon vor Eintritt der Fälligkeit bestimmt erklärt hat, nicht erfüllen zu wollen (RGZ 51, 347; 57, 106, 112; 67, 314, 317;… ebenso Alf in RGK, 12. Aufl., Rdn. 26 zu § 284). - OLG Hamm, 15.12.1994 - 23 U 95/93
Recht zur Wandlung eines Kaufvertrags über einen Mähdrescher wegen eines …
Nach allgemeiner Auffassung erfordert ein solches nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder Lieferfrist, vielmehr müssen sich zudem die Vertragsbeteiligten darüber einig sein, daß der Vertrag mit der Einhaltung des Liefertermins stehen oder fallen soll (vgl. RGZ 51, 347; BGH GG 1983, 1813 m.w.N.). - BGH, 02.10.1958 - VII ZR 200/57
Rechtsmittel
Das ist nicht der Fall; insbesondere hat das Berufungsgericht den Begriff des Fixgeschäftes richtig und in Übereinstimmung mit der von der Rechtsprechung und dem Schrifttum vertretenen Auffassung gewertet (vgl. u.a. RGZ 51, 347). - BGH, 13.04.1956 - I ZR 186/55
Rechtsmittel
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Fixgeschäft nur vor, wenn die Erfüllungszeit nach dem Willen der Vertragsparteien einen so wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt, daß eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als vertragliche Erfüllung gelten, vielmehr mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der vereinbarten Erfüllungszeit der Vertrag stehen und fallen soll (RGZ 51, 347 [348]; 108, 158). - BGH, 22.12.1955 - II ZR 1/54
Rechtsmittel
- BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 63/59
Rechtsmittel
- BGH, 10.11.1953 - I ZR 202/52
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".