Rechtsprechung
| RG, 30.10.1902 - Rep. VI. 208/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1902,50) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung für durch Sachen verursachten Schaden.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 52, 373
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.03.1960 - VI ZR 59/59
Rechtsmittel
In ihm kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß der Eigentümer für die Beschädigung eines anderen durch seine Sachen insoweit aufzukommen hat, als er die Beschädigung bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen (RGZ 52, 373 [379]; 54, 53 [58] und 134, 231 [235]). - RG, 05.02.1931 - V 204/31 Wohl aber hat das Reichsgericht in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RGZ 52 S. 373 ff aus § 836 BGB den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, dass der Eigentümer für Beschädigung eines anderen durch seine Sachen insoweit aufzukommen hat, als er die Beschädigung bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des Andern hätte verhüten müssen.
- BGH, 30.05.1953 - II ZR 40/53
Rechtsmittel
Schließlich ist es auch einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß auch Unterlassungen für einen Schaden ursächlich sein können, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand (RGZ 52, 373 [376]; 58, 333 [334]). - BGH, 30.06.1952 - III ZR 277/51
Rechtsmittel
Zwar ist an den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen festzuhalten, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren, notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (…Palandt BGB 9. Aufl. § 823 Anm. 8 a) und dass der Eigentümer für einen Gefährdungen Dritter ausschliessenden Zustand seiner Sachen Sorge tragen muss (…BGB RGRK 9. Aufl. § 836 Anm. 1; RGZ 52, 373 [377]; 54, 53 [56]; 55, 171 [174, 175]; RGJW 1905, 370 Nr. 10); jedoch kann ein verunkrauteter Bahndamm als solcher nicht als eine besondere Gefahrenquelle angesehen werden, und die Beklagte trifft nicht schon deshalb eine Schadensersatzpflicht, weil sie es unterlassen hat, den Unkrautaufwuchs auf dem Bahndamm zu beseitigen.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.