Rechtsprechung
| RG, 09.12.1902 - Rep. II. 265/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Abnahmeverzug. B.G.B. § 326.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 53, 161
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 15/84
Abgrenzung von Alleinvertriebs- und Sukzessivlieferungsvertrag; Rechte des …
Werden einzelne Teile oder Raten nicht oder nicht zeitgerecht geleistet, kann der Gläubiger beim Sukzessivlieferungsvertrag seine sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nach gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht für die nicht erfüllten Teilleistungen geltend machen (RGZ 53, 161, 166; 97, 136;… MünchKomm/Emmerich a.a.O. vor § 275 Rdn. 274, 275 sowie § 326 Rdn. 170;… BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl. § 326 Rdn. 22 ff., 24, jeweils m.w.N.), ohne daß er gehalten oder auch nur ohne weiteres berechtigt wäre, Rücktritt oder Schadensersatz wegen der künftigen Teile zu verlangen. - BGH, 17.03.1994 - X ZR 80/92
Versehentliche Falschbezeichnung des Rechtsmittels in dem verkündeten, im …
Die Nachfristsetzung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 53, 161, 167), der Rücktritt ein ebenfalls durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübtes Gestaltungsrecht (§ 349 BGB). - OLG Saarbrücken, 31.08.2004 - 4 U 55/04
Grundstückskaufvertrag: Rücktritt wegen Nichtleistung von Wohngeld
aa) Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit, dass der Gläubiger nur dann gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. zurücktreten kann, wenn sich der Schuldner mit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflicht in Verzug befindet (st. Rspr. RG, vgl. nur RGZ 53, 161, 164; 57, 105, 110; BGH, Urt. v. 30.9.1971 - VII ZR 20/70, NJW 1972, 99; Urt. v. 24.9.1991 - X ZR 85/90, WM 1992, 34, 36; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 326 Rdn. 7; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Auf. - BGH, 28.05.1975 - VIII ZR 6/74
Abschluss eines Kaufvertrages über Zement - Inanspruchnahme für Kosten im …
In der Rechtsprechung ist seit langer Zeit anerkannt, daß die Abnahmepflicht des Käufers hinsichtlich der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB), die in der Regel nur eine Nebenpflicht des Kaufvertrags ist, nach der besonderen Lage des Falles zur Hauptverpflichtung werden kann, deren Nichterfüllung die Anwendbarkeit der §§ 320 ff BGB für den Verkäufer ermöglicht (RGZ 53, 161/165; 57 105/112). - BayObLG, 13.02.1997 - 4St RR 203/96
Keine Arbeitserlaubnis für Einweisung und Abnahme bestellter Anlagen - …
Denn die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB beschränkt sich anders als die werkvertragliche - das Werkvertragsrecht - findet ausweislich der bisherigen Feststellungen auf die Rechtsbeziehungen der beiden Firmen keine Anwendung - auf das bloße Wegschaffen der gekauften Sache (vgl. RGZ 53, 161; BGH NJW 1996, 1749 ;… Staudinger/Köhler BGB 13. Aufl. § 433 Rn. 188;… Staudinger/Peters BGB 13. Aufl. § 640 Rn. 14 ff.).
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