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| RG, 21.11.1902 - Rep. III. 225/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Prozesskosten.; Beschwerde.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 53, 65
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93
Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei
Die Kostenregel der §§ 91, 97 ZPO gilt daher auch zu Lasten des Prozeßunfähigen (RGZ 53, 65, 67).Es besteht daher kein Grund, abweichend von § 91 ZPO nicht der Partei, sondern ihm die Prozeßkosten allein deswegen aufzubürden, weil die Prozeßfähigkeit seiner Partei und damit auch seine wirksame Bevollmächtigung nicht festgestellt werden kann (RGZ 53, 65, 67).
- BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 5/86
Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer …
Auch gegen die vertretene Partei kann jedoch, wie das Reichsgericht bereits in einer frühen Entscheidung (RGZ 53, 65, 68) dargelegt hat, die Berufung nicht gerichtet werden, da ein Rechtsstreit zwischen dem Dritten und ihr nicht besteht. - OLG Karlsruhe, 26.07.2016 - 11 Wx 61/16
Grundbuchsache: Kostenhaftung eines unter Betreuung stehenden Antragstellers
Dabei ist für die Kostentragungspflicht der prozessunfähigen Partei im Zivilprozess anerkannt, dass für die Kostenhaftung nur der Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses Voraussetzung ist und es daher keine Rolle spielt, ob die unterlegene Partei partei- oder prozessfähig ist (BGH, VersR 1993, 1377; RGZ 53, 65).
- BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 3 Z 141/90
Kostentragungspflicht eines Geschäftsunfähigen
Wie allgemein anerkannt ist, hat im Zivilprozeß die Abweisung der von einem Geschäftsunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostentragungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge (RGZ 53, 65/67;… Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. Rn. 13, Wieczorek ZPO 2. Aufl. Anm. C IV b, je zu § 56;… Baumbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. Übers § 91 Anm. 8 A;… Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 56 Rn. 11 und Zöller/Schneider/Herget § 91 Rn. 2;… Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 44 Abschn. IV 5 5 a). - OLG Köln, 11.09.2000 - 2 Wx 44/00 Es ist daher allgemein anerkannt, daß im Zivilprozeß die Abweisung der von einem Prozeßunfähigen selbst erhobenen Klage als unzulässig zwingend die Kostenerstattungspflicht des Veranlassers nach § 91 Abs. 1 ZPO zur Folge hat (…BGH a.a.O.; RGZ 53, 65, 67;… Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 91 Rn. 2;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl. 1997, Übers § 91 Rn. 29 m.w.N.) Der innere Grund für die Abweichung von den Grundsätzen der §§ 104 ff. BGB wird dabei zutreffend darin gesehen, daß die Gerichte ein Tätigwerden nicht ablehnen können und in gleicher Weise Leistungen zu erbringen und Auslagen aufzuwenden haben, als wenn sie von einem Geschäftsfähigen befaßt worden wären (vgl. KG JurBüro 1977, 1119 f.; BayObLG JurBüro 1991, 842).
- BGH, 08.12.1967 - IV ZR 106/66
Rechtsmittel
Die Kosten der Revision sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen unabhängig davon, ob sie prozeßfähig ist oder nicht (RGZ 53, 65/67; RG WarnRspr 1943 Nr. 1).
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