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Rechtsprechung
   RG, 30.03.1903 - Rep. VI. 376/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,207
RG, 30.03.1903 - Rep. VI. 376/02 (https://dejure.org/1903,207)
RG, Entscheidung vom 30.03.1903 - Rep. VI. 376/02 (https://dejure.org/1903,207)
RG, Entscheidung vom 30. März 1903 - Rep. VI. 376/02 (https://dejure.org/1903,207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Haftung des Reichsfiskus auf Grund des Art. 77 Einf.-Ges. zum B. G. B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 198
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 23.06.1964 - VI ZR 180/63
    eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, hat das Berufungsgericht, verneinto Bür das hilfsweise geltendgemachte Herausgabeverlangen nach § 852 Abs" 2 BGB fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts an der schlüssigen Darlegung einer persönlichen Bereicherung des Beklagteno 3" Mit Recht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei diesem negativen Ergebnis seiner'Prüfungdes Klageanspruchs nach den Maßstäben des deutschen Rechts nicht der Drage nachgegangen 1st, ob der Schadensersatzansprueh der Klägerin nicht nach iranischein Recht begründet ist" a) Es ist ein auch im deutschen Recht anerkannter allgemeiner Grundsatz des internationalen Privatrechts, daß Deliktsstatut die lex loci delicti commissi ist; für Schadensersatzansprüche die auf unerlaubte Handlung gestützt werden, ist das; Recht des Ortes maßgebend :an dem das Delikt begangen wurde« Das Berufungsgericht hat deutsches Recht für anwendbar gehalten, weil in seinem Geltungsbereich, nämlich in Düsseldorf, der Deiiktsschaden eingetreten sei" Es trifft zu, daß nach der in der deutschen Rechtsprechung herrschenden Auffassung als Begehungsort neTsen dem Tatort1 auch der Ort des Schadenselntritts gilt (RGZ 23, 305, 306; 54, 198, 205; Urt" des erkennen den Senats vom 4. Mai 1956 - VI ZR 138/54 - MdR 1957, 31, 32; Kegel bei Soergel-Siebert BGB 9" Aufl" Bdo V Art«- 12 EGBGB TZ. 1)" Hur erscheint es, zumal bei dem Pehlen näherer Darlegungen .
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