Rechtsprechung
| RG, 06.03.1903 - Rep. II. 388/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1903,171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 54, 98
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52
Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag
Wird durch die "positive" Vertragsverletzung der Vertragszweck derart gefährdet, daß dem Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages und damit auch die Bewirkung der ihm nach dem Vertrage an sich obliegenden Leistung nicht zugemutet werden kann, so kann er seinerseits die Erfüllung des Vertrages verweigern und nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung, also das - "positive" - Erfüllungsinteresse verlangen oder auch vom Vertrage zurücktreten (RGZ 54, 98; 57, 114; 67, 5 f; 311 [317]; 93, 285 f; 104, 15 f; 106, 22 [25 f]; 152, 119 ff = JW 1936, 3529 Nr. 3 mit Anmerkung von Barz auf S 3531 unter Ziff 2; RGZ 161, 330 [337]; RG GruchBeitr 65, 221 Nr. 27; WarnRspr 1917 Nr. 83 S 118 f; 118 Nr. 137 S 206 f; RG JW 1927, 1632 Nr. 4; 1936, 2391 Nr. 7; 1938, 2010 Nr. 10; DR, 1939, 1881 [1883]). - OLG Frankfurt, 14.05.1981 - 3 U 211/80 In diesem Fall hat der Reiseteilnehmer das Recht zur sofortigen Kündigung in entsprechender Anwendung von BGB § 326 (So auch BGH, 1969-02-19, VIII ZR 56/67, NJW 1969, 975; So auch RG, 1903-03-06, Rep II 388/02, RGZ 54, 98).3.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.