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Rechtsprechung
   RG, 04.11.1903 - Rep. I. 228/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,318
RG, 04.11.1903 - Rep. I. 228/03 (https://dejure.org/1903,318)
RG, Entscheidung vom 04.11.1903 - Rep. I. 228/03 (https://dejure.org/1903,318)
RG, Entscheidung vom 04. November 1903 - Rep. I. 228/03 (https://dejure.org/1903,318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Rechtsgeschäft eines Vertreters mit sich im eigenen Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verbot der Vornahme eines Rechtsgeschäfts eines Vertreters mit sich im eigenen Namen

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 104
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 167/89

    Selbstkontrahierungsverbot bei Ermächtigung durch die Mitgesellschafter

    Entscheidend ist nach dem Normzweck des § 181 BGB vielmehr, ob die Ausübung der übertragenen Stimmrechte zwischen bevollmächtigtem Gesellschafter und vollmachtgebenden Gesellschaftern die Gefahr eines Interessenkonfliktes und damit der Schädigung dieser Gesellschafter in sich birgt (BGHZ 51, 209, 215 [BGH 09.12.1968 - II ZR 57/67]; 56, 97, 101; RGZ 56, 104, 106 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Denn § 181 BGB will gerade verhindern, daß verschiedene und einander entgegenstehende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, soweit dies nicht durch Gesetz oder Vollmacht gestattet ist, weil ein solches Selbstkontrahieren stets die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit einer Schädigung des einen oder anderen Teils mit sich bringt (so RGZ 56, 104 unter Hinweis auf Prot. Bd. S. 174, 175, Bd. 2 S. 73-75; vgl. auch RGZ 68, 172, 175).
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    § 181 BGB will verhindern, daß verschiedene und einander widerstreitende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, soweit dies nicht durch Gesetz oder Vollmacht gestattet ist, weil ein solches Selbstkontrahieren stets die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit einer Schädigung des einen oder anderen Teils mit sich bringt (BGHZ 51, 209, 215 = NJW 69, 841; RGZ 56, 104 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
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