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Rechtsprechung
   RG, 08.12.1903 - Rep. VII. 321/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,298
RG, 08.12.1903 - Rep. VII. 321/03 (https://dejure.org/1903,298)
RG, Entscheidung vom 08.12.1903 - Rep. VII. 321/03 (https://dejure.org/1903,298)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1903 - Rep. VII. 321/03 (https://dejure.org/1903,298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schiedsvertrag; Abtretung der Rechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 182
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 02.03.1978 - III ZR 99/76

    Bindung des Rechtsnachfolgers an Schiedsklausel

    Als § 1027 ZPO durch das Reichsgesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl I S. 780) die nunmehr geltende Fassung erhielt, war allgemein anerkannt, daß die Rechte und Pflichten aus Schiedsverträgen, falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, bei Abtretung der Rechte aus dem Hauptvertrag mitübergehen, ohne daß die Abtretung deswegen einer besonderen Form bedarf (RGZ 56, 182, 183; 146, 52, 56; 147, 213, 216; RG JW 1914, 90;… Stein/Jonas ZPO 12./13. Aufl. 1926 § 1025 Anm. VI;… Seuffert/Walsmann ZPO 12. Aufl. § 1025 Anm. 4 c;… von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht, 1926, S. 80 ff).

    Da sich die Schiedsklausel als eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts darstellt, es also nicht in das (einseitige) Belieben des Erwerbers des Rechts gestellt ist, ob er dieses mit oder ohne diese Eigenschaft erwerben will (vgl. RGZ 56, 182, 183), ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt dieses Rechts, also auch über eine möglicherweise mit ihm verbundene Schiedsklausel, zu informieren.

  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74

    Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung …

    Dasselbe soll im Zweifel für den Sonderrechtsnachfolger auf der Gläubigerseite (Abtretungsempfänger, Pfändungsgläubiger) gelten (RGZ 56, 182, 183; 146, 52, 55 ff; 147, 213, 216;… BGH Urt. v. 26. April 1962 - VII ZR 266/60 = LM § 1025 ZPO Nr. 18; vgl. auch BGHZ 29, 120, 122 für den Inhaber eines Konnossements).
  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 188/61

    Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

    Die schuldrechtliche Schiedsabrede kann nur im Einverständnis aller Vertragspartner aufgehoben werden und bindet den Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragspartners schlechthin und den Einzelrechtsnachfolger an das vom Schiedsvertrag betroffene Rechtsverhältnis, falls nicht der Schiedsvertrag etwas anderes ergibt oder ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den ursprünglichen Schiedsvertragsparteien zugrunde liegt (RGZ 56, 182; 146, 52, 55 ff;… Baumbach/Schwab a.a.O. Kap. 5 D II m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 104/77

    Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Architekt - Wirksamkeit eines …

    Da sich die Schiedsklausel als Eigenschaft der übertragenen vertraglichen Rechtsstellung darstellt, es also nicht in das (einseitige) Belieben des Erwerbers gestellt ist, ob er ihn mit oder ohne diese Eigenschaft übernehmen will (vgl. RGZ 56, 182, 183), ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des Vertrags, also auch über eine möglicherweise mit ihm verbundene Schiedsklausel zu unterrichten.
  • OLG München, 02.03.2011 - 34 Sch 6/11

    Form und Inhalt eines Schiedsspruchs: Ortsangabe als Wirksamkeitsvoraussetzung; …

    Wird der Übergang der mit der Vereinbarung im Vertrag des Antragstellers völlig identischen Schiedsklausel nicht vertraglich ausgeschlossen (vgl. RGZ 56, 182/183), ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dem Vertragsgegner des Zedenten die Berechtigung einzuräumen, für Streitigkeiten aus dem zedierten Verhältnis ein eigenes - anderes - Schiedsgericht einzurichten.
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 83/78

    Teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - Bestimmtheit eines …

    Da sich die Schiedsklausel als Eigenschaft der erworbenen Rechtsstellung darstellt, es also nicht in das (einseitige) Belieben des Erwerbers gestellt ist, ob er sie mit oder ohne diese Eigenschaft erwerben will (vgl. RGZ 56, 182, 183), ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des Vertrages zu unterrichten.
  • BGH, 21.06.1965 - VII ZR 234/63

    Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Kommanditisten - Auslegung …

    Der Übergang der Schiedsabrede auf den Gesamt- oder Sonderrechtcnachfolger ist das Übliche (BGH LM Nr. 18 zu § 1025 ZPO; RG JW 1925, 2608); nur in Ausnahmefällen, die besonders dargetan werden müssen, wird etwas anderes zu gelten haben (RGZ 56, 182; 146, 52, 56).
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