Rechtsprechung
| RG, 22.04.1904 - Rep. VII. 490/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 337
Wird zitiert von ...
- BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72
Vertragsstrafe: Vorbehalt
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der Leistung vorbehalten hat, nur dann Genüge getan, wenn der Vorbehalt ausdrücklich erklärt worden ist oder wenn bei einem vor der Annahme erklärten Vorbehalt der Gläubiger seinen Vorbehaltswillen bei der Annahme noch einmal dem Schuldner erkennbar kundgetan hat; als nicht ausreichend wurde es dagegen angesehen, wenn ein Vorbehalt vor der Annahme in einer Weise gemacht wurde, daß sein Fortwirken lediglich zu unterstellen ist (RGZ 57, 337, 341; 73, 146, 147; RG WarnRspr 1910 Nr. 53; RG Recht 1912 Nr. 1447).
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