Rechtsprechung
| RG, 29.02.1904 - Rep. VI. 311/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 353
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.03.2025 - XI ZR 59/23
Zur Schadensersatzforderung einer iranischen Bank gegen die deutsche …
Mit der Rechtsposition muss ein absolutes subjektives Recht verbunden sein (vgl. Motive Bd. II, S. 726; RGZ 57, 353, 356 f.;… MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 346). - OLG München, 01.02.2024 - 6 U 3303/23
Rechtliche Einordnung des Marktexklusivitätsrechts
Dabei hat sich der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Rechtsgüterkatalogs gemäß § 823 Abs. 1 BGB bewusst gegen die in der ersten Entwurfsfassung des BGB in dessen § 704 Abs. 1 noch vorgesehene große deliktsrechtliche Generalklausel und eine damit einhergehende Einbeziehung reiner Vermögensschäden in den Bereich der Fahrlässigkeitshaftung entschieden (Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Erste Lesung, Berlin, 1888; vgl. auch RGZ 57, 353, 354 sowie 356 f.).Absolutheit bedeutet dabei, dass jedermann nach dem Sinn und Zweck der fraglichen Rechtsposition dazu verpflichtet sein muss, diese zu respektieren und nicht zu verletzen (grundlegend: RGZ 57, 353, 356; BGH, NJW 1959, 1269, 1270; BGH, NJW 2000, 2195, 2197;… BGH, RdTW 2021, 468 Rn. 14;… Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 11;… Wagner, a.a.O., Rn. 347;… Katzenmeier, a.a.O.; Wendel, NJ 2015, 227, 228; Junker, AcP 193, 348, 356).
- OLG Brandenburg, 14.04.2026 - 6 U 23/25
Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und des Betretens der …
(1) Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die sogenannten absoluten oder ausschließlichen Rechte (so bereits RG, Urteil vom 29.02.1904 - VI 311/03, RGZ 57, 353, 356). - OLG Brandenburg, 21.04.2026 - 6 U 23/25 (1) Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die sogenannten absoluten oder ausschließlichen Rechte (so bereits RG, Urteil vom 29.02.1904 - VI 311/03, RGZ 57, 353, 356).
- LG Passau, 19.03.2020 - 1 O 201/16
Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb …
Bereits das RG hat jedoch dem Mieter auf der Grundlage seines vertraglichen Rechts zum Besitz - dem es als bloß obligatorisches, relatives Recht selbst keinen Deliktsschutz gewährte (vgl. RGZ 57, 353 ff.) - in Kombination mit der Übergabe der Mietsache, das heißt anknüpfend am unmittelbaren Besitz, Ansprüche sowohl aus § 823 I BGB als "absolutes Recht" als auch gem. § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB gewährt.
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