Rechtsprechung
| RG, 27.10.1904 - Rep. VI. 601/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bürgschaft; B.G.B. § 766.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 59, 217
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 26.11.2002 - 6 W 246/02
Eintrittspflicht der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts …
In einem solchen Fall entfaltet die Willenserklärung keine Rechtsfolgen (…RG JW 1916, 405 mit Anm. Kretzschmar, Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn. 6 zu § 133 BGB ;… Palm in Ermau, BGB, 10. Aufl., Rn. 12 zu § 133 BGB ;… Mayer-Maly/Busche in MünchKomm, BGB, 4. Aufl., Rn. 45 zu § 133 BGB ; weitergehend - schon nicht auslegungsfähig - RGZ 59, 217, 219; RG JW 1910, 801;… Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Teil II 3. Aufl., § 16, 3. e), S. 314). - BGH, 23.10.1963 - V ZR 256/62 Auch formbedürftige Erklärungen sind anerkanntermaßen der Auslegung fähig; zur Wahrnehmung der Form genügt es, daß unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln die Willenserklärung noch in der Urkunde gefunden werden kann; zur Ermittlung des Willens können auch Umstände herangezogen und berücksichtigt werden, die außerhalb des Urkundentextes liegen (RGZ 59, 217, 219; 62, 172, 175; 109, 134, 136; SeuffArch 79 Nr. 12; 84 Nr. 67).
- BGH, 27.05.1957 - VII ZR 410/56 Notwendig ist allerdings, daß der durch Auslegung ermittelte Wille irgendwie, wenn auch unvollkommen, in der Urkunde Ausdruck gefunden hat; wenn sich dieser Wille nur durch Umstände außerhalb der Urkunde ermitteln läßt, ist die Schriftform nicht gewahrt (vgl. RGZ 59, 217; 82, 70; 145, 229; RG HRR 1930 Nr. 971).
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