Rechtsprechung
| RG, 15.10.1904 - Rep. V. 104/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rücktritt ohne Rückgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 59, 92
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.01.1970 - VII ZR 130/68
Tachomanipulation - § 818 BGB, Saldotheorie, Ausnahme bei arglistiger Täuschung
In Wirklichkeit geht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (…Nachweise über sie RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 25 vor § 812 BGB) aber weiter und hat in der Tat einen Bereicherungsanspruch gegen den Täuschenden auch in Fällen zuerkannt, in denen nach der Saldotheorie kein "Überschuß" und damit keine Bereicherung mehr vorhanden war (vgl. z.B. RGZ 59, 92; Warn 1910 Nr. 406; in diesen Entscheidungen wird der Anspruch des getäuschten Grundstückskäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises bejaht, obschon das gekaufte Grundstück bei ihm zwangsversteigert worden war und nicht zurückgewährt werden konnte, und der Täuschende wird darauf verwiesen, etwaige anstelle des Anspruchs auf Grundstücksrückgabe getretene Entschädigungsansprüche geltend zu machen).Aber der Gedanke des Berufungsgerichts, der Betrüger dürfe - auch bei der Abwicklung nach der Anfechtung durch seinen Vertragsgegner - nicht besser stehen als ein Rücktrittsschuldner, leuchtet ein (vgl. hierzu auch schon RGZ 59, 92).
- LG Wuppertal, 23.12.2024 - 14 O 2/24
Steuerberater "Zug-um-Zug" Zurückbehaltungsrecht Rechtsgrundlosigkeit …
Rn. 85 Auch aus Wertungsgründen käme es aber nicht in Betracht, dem Beklagten durch die alleinige Bemerkung, nicht mehr als Steuerberater tätig sein zu wollen, die Möglichkeit zu eröffnen, die aus seiner Täuschung folgende Rückabwicklung des Vertrages seines Geschäftspartners zu verhindern, weil ein arglistig getäuschter Käufer nach der Anfechtung nicht schlechter stehen darf als er stünde, wenn er Gewährleistungsrechte oder einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages geltend machen würde (…vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., § 73, Ziff. III, Nr. 3, lit. a); Medicus/Lorenz, Schuldrecht 11, 18. Aufl., § 68, Rn. 7; Neuner, BGB AT, 13. Aufl., § 36, Rn. 22 u. 39; RGZ 59, 92; BGH, Urteil v. 08.01.1970 - VII ZR 130/68, Rn. 18). - BGH, 19.12.1955 - II ZR 158/54
Rechtsmittel
In einem solchen Falle könne der Anfechtungsberechtigte die von ihm ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung zurückverlangen und es dem Gegner überlassen, seinerseits Bereicherungsansprüche geltend zu machen (RGZ 49, 419 [424]; 59, 92; JW 1910, 799; 1919, 377/378; 1936; 1950).
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