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| RG, 31.01.1905 - Rep. VII. 321/04 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Pfändungspfandrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pfändungspfandrecht; Konvaleszenz
Papierfundstellen
- RGZ 60, 70
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86
Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament
Dabei kann dahinstehen, ob nicht schon, anders als die Revision meint, die Pfändung des Blockhauses als erster Vollstreckungsakt wegen sachlicher oder funktionaler Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers nichtig war und ob es infolgedessen bereits insoweit an einer wesentlichen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes fehlte (vgl. dazu, wenn auch im wesentlichen zur Pfändung von Zubehör: RGZ 59, 88, 92; 60, 70, 73; 135, 197, 206; 153, 257, 259; RG JW 1905, Sp. 575 und JW 1937, 2265, 2266 - die letztgenannte Entscheidung betrifft die Pfändung eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks;… OLG Bamberg JR 1955, 25 und OLG München MDR 1957, 428 einerseits sowie Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht Rdn. 442;… Brox/Walter, Zwangsvollstreckungsrecht Rdn. 207;… Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl. § 27 IV 2, S. 179; Gaul Rpfleger 1981, 81, 88;… Stein/Jonas/Pohle/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 865 Rdn. 36 - dort ausdrücklich auch für die Pfändung von Bestandteilen ausgesprochen - wohl auch Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 865 Anm. 2 a und d andererseits). - BGH, 24.05.1954 - IV ZR 184/53
Kaufvertrag über eine Betonmischmaschine - Kauf unter Eigentumsvorbehalt - …
Das Ergebnis ist aber auch dann kein anderes, wenn die der dargelegten Rechtsauffassung entgegenstehende herrschen des Rechtsansicht (RGZ 60, 70 [72]; 90, 193 [198]) die richtige ist, dass die Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer Sache stets voraussetzt, dass der Schuldner bereits zur Zeit der Pfändung Eigentümer der Sache ist. - BGH, 05.07.1971 - II ZR 176/68
Seeversicherung
Die Entscheidung des Reichsgerichts, Recht 1922 Nr. 1542, die bei einer Forderungspfändung wie bei einer Sachpfändung (RGZ 60, 70) ohne nähere Darlegung annimmt, daß sie wirksam werde, wenn der Schuldner den gepfändeten Gegenstand erwirbt, beachtet nicht, daß eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache ohne Rücksicht auf das Eigentum rechtswirksam gepfändet werden kann (§ 808 Abs. 1 ZPO) daß dagegen die Pfändung einer Forderung, wenn sie irgendwelche Wirkungen äußern soll, notwendigerweise einen im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner voraussetzt, dessen Erfüllung diesem verboten werden kann.
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