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Rechtsprechung
   RG, 15.02.1906 - Rep. IV. 392/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,208
RG, 15.02.1906 - Rep. IV. 392/05 (https://dejure.org/1906,208)
RG, Entscheidung vom 15.02.1906 - Rep. IV. 392/05 (https://dejure.org/1906,208)
RG, Entscheidung vom 15. Februar 1906 - Rep. IV. 392/05 (https://dejure.org/1906,208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 400
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Die Vorschrift wird zwar nach einhelliger Ansicht im Anschluß an RGZ 62, 400, 403, analog auf den Fall angewendet, daß die Eheleute eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nach einer - nicht unbestrittenen - Ansicht auch dann, wenn einer der Eheleute Mehrstaater ist (BayObLG FamRZ 1965, 565; 1971, 51und 176; vgl. dazu Neuhaus FamRZ 1967, 315 zu Fußn. 2); dann gilt das entsprechende ausländische Recht.
  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Es ist anerkannten Rechtes, daß in jeden Falle einer Rückverweisung durch die primär anzuwendende Rechtsordnung die deutschen Gesetze angewendet werden müssen, also einer nochmaligen Rückverweisung an das fremde Recht nicht stattzugeben ist (RGZ 62, 400;… Palandt a.a.O. Art. 27 Anm. 3).
  • OLG Stuttgart, 20.12.1983 - 17 UF 317/83

    Türkische Ehegatten; Getrenntleben in Deutschland; Unterhaltsansprüche; …

    Der Unterhaltsanspruch von Ehegatten während bestehender Ehe gehört zu den persönlichen Ehewirkungen und bestimmt sich daher entsprechend Art. 14 Abs. 1 EG BGB unter Eheleuten, die eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht (BGHZ 56, 193 im Anschluß an RGZ 62, 400; BGHZ 78, 288).
  • OLG Stuttgart, 13.05.1986 - 17 UF 344/85

    Anwendbares Recht in Familiensachen mit Auslandsberührung (Türkei); …

    Die Rückverweisung auf das Recht an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Berechtigten, also deutsches Recht, wird von dem deutschen internationalen Privatrecht entsprechend Art. 27 EGBGB angenommen (RGZ 62, 400, 404; BGHZ 45, 351, 356).
  • OLG Frankfurt, 02.10.1981 - 3 UF 278/80
    Diese Kollisionsnorm trifft zwar unmittelbar nur eine Regelung für die Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten untereinander; Rechtsprechung und Lehre haben daraus jedoch eine allseitige Kollisionsnorm dahingehend entwickelt, daß sich die persönlichen Rechtsbeziehungen von Ehegatten, die eine gemeinsame (auch ausländische) Staatsangehörigkeit haben, nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht bestimmen (RGZ 62, 400; BGHZ 56, 193).
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