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Rechtsprechung
   RG, 02.01.1907 - Rep. II. 267/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1907,271
RG, 02.01.1907 - Rep. II. 267/06 (https://dejure.org/1907,271)
RG, Entscheidung vom 02.01.1907 - Rep. II. 267/06 (https://dejure.org/1907,271)
RG, Entscheidung vom 02. Januar 1907 - Rep. II. 267/06 (https://dejure.org/1907,271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 49
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.12.1880 - I 852/80

    Liquidation des dem Konnossement-Erwerbers wegen falscher Datierung des …

    Auszug aus RG, 02.01.1907 - II 267/06
    da andernfalls die nicht beanstandeten Lieferungen als genehmigt zu gelten haben (Entsch. des R.G.'s in Zivils. Bd. 3 S. 101).
  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86

    Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit

    Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß auch bei Teil- und Sukzessivlieferungen grundsätzlich jede einzelne Lieferung gerügt werden muß (Senatsurteil vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 14/58 = LM Nr. 5 zu § 377 HGB unter II a.E; RGZ 65, 49, 53;… Staub/Brüggemann, HGB 4. Aufl. § 377 Rdn. 118).
  • BGH, 19.10.1962 - I ZR 174/60

    Straßen - gestern und morgen

    Die Beweislast für eine solche Behauptung hat derjenige, der die fragliche mündliche Abrede geltend macht (RGZ 52, 26; 65, 49;… RGR-Kommentar 11. Aufl. Anm. 37 zu § 125 BGB).
  • LAG Berlin, 05.02.1974 - 4 Sa 87/73

    Anspruch auf Zahlung aus einem außergerichtlichen Vergleich zwischen einem …

    Diese Vermutung kann jedoch durch die Parteien widerlegt werden, wenn der beweispflichtigen Partei, hier dem Kläger, der Beweis gelingt, daß weitere Abreden mündlich getroffen worden sind, die mit Inhalt des Rechtsgeschäftes geworden sind (RGZ 65, 49; 102, 63).
  • BGH, 18.12.1953 - I ZR 109/52

    Rechtsmittel

    Desgleichen ist der Rechtsverlust, den die Beklagte, falls diese Teillieferung nicht vertragsgemäß war, dadurch erlitten hat, daß sie eine Mängelrüge unterließ, grundsätzlich auf diese Teillieferung beschränkt (RGZ 65, 49 [53]; 43, 65).
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