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Rechtsprechung
   RG, 24.09.1907 - Rep. II. 166/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1907,226
RG, 24.09.1907 - Rep. II. 166/07 (https://dejure.org/1907,226)
RG, Entscheidung vom 24.09.1907 - Rep. II. 166/07 (https://dejure.org/1907,226)
RG, Entscheidung vom 24. September 1907 - Rep. II. 166/07 (https://dejure.org/1907,226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Revisionssumme; Begründungszwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 66, 323
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.07.1970 - I ZR 134/69

    Schriftliche Revisionsbegründung - Gesonderte Stellungnahme zu einer …

    Das gilt nicht nur für den Fall, daß das angefochtene Urteil über mehrere selbständige Ansprüche entschieden hat (so die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. RGZ 62, 15, 17; 66, 178, 180), sondern nach dem Sinn und Zweck des Begründungszwanges auch dann, wenn es sich um Teile eines Anspruchs handelt, denen je ein besonderer, zum Teilurteil geeigneter Streitstoff zugrunde liegt (RGZ 66, 323, 325; 113, 166, 168; HRR 1940 Nr. 1311; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO § 554 Anm. III A 2).

    Da aber der Teil des Streitgegenstandes, für den Revisionsgründe in ausreichender Weise angegeben worden sind, wertmäßig die Revisionssumme von 25.000 DM, auf die es hier ankommt, weil das angefochtene Urteil nach dem 15. September 1969 verkündet worden ist (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 1 Entlastungsgesetz), nicht erreicht, ergibt sich weiter, daß die Revision in vollem Umfange unzulässig ist (RGZ 66, 323, 326; 113, 166, 169; HRR 1940 Nr. 1311).

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 264/53
    Da aber gemäss § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nach feststehender Rechtsprechung (RGZ 66, 178; 66, 323; 113, 166; 155, 78 [85]) zu jedem Anspruch, über den in dem angefochtenen Urteil mit selbständiger Rechtsbegründung eine Entscheidung getroffen ist, die Angabe der Revisionsgründe in der schriftlichen Revisionsbegründung erfolgen muss, war die Revision hinsichtlich dieses Teils der Klageforderung (13.712,80 DM) als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
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