Rechtsprechung
| RG, 10.04.1908 - Rep. II. 616/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesellschaft zum Erwerbe von Grundstücken; Form
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 68, 260
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 01.07.1970 - IV ZR 1178/68
Form von Maklerverträgen mit Verkaufsverpflichtung
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Form des § 313 Satz 1 BGB auch ein Vorvertrag bedarf, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück zu verkaufen (RGZ 107, 39, 40; 169, 185, 189; BGH LM § 313 BGB Nr. 19), sowie ferner ein Vertrag, durch den die Verpflichtung übernommen wird, das Eigentum an einem Grundstück nicht auf den Vertragspartner, sondern auf eine andere Person zu übertragen (RGZ 50, 163; 68, 260, 261). - BFH, 27.08.2009 - II B 35/09
Form des Grundstücksübergangs von Bruchteilsgemeinschaft auf …
Es ist geklärt, dass die Einbringung von Grundstücken in eine GbR der notariellen Beurkundung bedarf (Urteil des Reichsgerichts vom 10. April 1908 Rep. II. 616/07, RGZ 68, 260;… Erman/ H. Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 311b Rz 9; Bamberger/Roth/ Gehrlein, BGB, § 311b Rz 7; Staudinger/Wufka (2006), § 311b Abs. 1 Rz 112). - BGH, 22.12.1971 - V ZR 130/68
Einseitige Verpflichtung zum Grundstückserwerb
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- BGH, 25.09.1953 - V ZR 6/52
Rechtsmittel
Daß auch die Verpflichtung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, Grundstücke in diese als Eigentum einzubringen, gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedurfte, ist außer Frage (RGZ 68, 260; 79, 304; 162, 78; RGRK § 313 Anm. 1 Abs. 1 b; § 705 Anm. 2).In einem solchen Fall ergibt sich die Pflicht des Gesellschafters zur Überlassung an die Gesellschaft aus dem Gesetz, nämlich aus dem zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Auftragsverhältnis (RGZ 68, 260; JW 1935, 3529; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1953 - V ZR 145/51 -, LM § 242 B b Nr. 13).
- BGH, 24.02.1967 - V ZR 2/65
Formbedürftigkeit der Verpflichtung eines Gesellschafters zur Übertragung eines …
Die Form des § 313 BGB wurde dagegen als entbehrlich angesehen, wenn das Grundstück der Gesellschaft nur zur Benutzung überlassen werden sollte (RGZ 109, 380), ferner in dem Sonderfall, daß der Gesellschafter das Grundstück bereits für Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen gekauft hat (RG JW 1935, 3529), und endlich in dem hier nicht in Betracht kommenden Sonderfall der Gründung einer Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken (Grundstücks-Spekulationsgesellschaft, RGZ 68, 260). - BGH, 15.06.1961 - VII ZR 47/60 Die Einhaltung der Form des § 313 BGB hat das Reichsgericht in diesem Falle in ständiger Rechtsprechung für entbehrlich gehalten, und zwar gleichviel, ob das Grundstück in das Gesamthandseigentum aller Gesellschafter unter Einschluß des den Erwerb auf seinen eigenen Namen tätigenden fallen (RGZ 68, 260, 262; 82, 299, 302; JW 1935, 3529), ob es unter den Gesellschaftern real geteilt werden (Urteil des Reichsgerichts V 47/23 vom 9. Februar 1924, zitiert in RGRK BGB § 313 Anm. 11) oder ob das Eigentum den Gesellschaftern je zu einem ideellen Bruchteil zufallen sollte (…Urteil des Reichsgerichts V 253/25 vom 27. Februar 1926, zitiert in RGRK a.a.O.).
- BGH, 13.07.1960 - V ZR 51/59
Rechtsmittel
Die bloße Beteiligung der Klägerin an einem Teil der Grunderwerbsteuer, die für den Erwerb des Grundstücks von der Erbengemeinschaft anfiel, macht die Verpflichtung zur Übereignung des Teilgrundstücks ebenfalls nicht zu einer aus einem Gesellschaftsverhältnis fließenden, nach Auftragsgrundsätzen zu beurteilenden Pflicht im Sinn des § 713 BGB i.V.m. § 667 BGB (RGZ 68, 260, 262;… s. auch BGH Urt. v. 5. Januar 1955 IV ZR 154/54).
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