Rechtsprechung
| RG, 24.04.1908 - III. 440/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 68, 358
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).
- BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
Nord-Ostsee-Kanal. Verkehrssicherungspflicht
Die Anmeldung und Zulassung eines Schiffes zur Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal begründet keinen Vertrag (RGZ 45, 166; 68, 358, 367; RG JW 1913, 595) Ansprüche gegen die Bundesrepublik könnten daher - wie es der Klagebegründung entspricht - nur aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet werden.Es ist allerdings richtig, daß das Reichsgericht, obwohl es seit seinem ersten, die Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals betreffenden Urteil vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 162) stets den "obrigkeitlichen" oder "staatsrechtlichen" Charakter der Verhältnisse betont hat, in dem Urteil vom 24. April 1908 (RGZ 68, 358, 365) ausdrücklich gesagt hat, die Errichtung und Unterhaltung der Einrichtungen des Kanals geschehe weder in Ausübung öffentlicher Gewalt, noch in freiwilliger Fürsorge, das Reich hafte für ein außerkontraktliches, den Tatbestand des § 823 BGB erfüllendes Verschulden seiner berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB.
Wenn es gleichwohl anfänglich eine privatrechtliche Haftungsgrundlage suchte, so erklärte sich dies allein daraus, daß das Reichsgericht in den um die Jahrhundertwende entschiedenen Fällen (RGZ 45, 162; 68, 358) eine Grundlage für die Haftung des Reiches, die es um der Gerechtigkeit willen als geboten ansehen mußte, nur im bürgerlichen Rechtskreis finden konnte.
- BGH, 30.11.1954 - I ZR 232/52
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