Rechtsprechung
| RG, 23.05.1908 - V 70/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 23.05.1906 - V 70/08
- RG, 23.05.1908 - V 70/08
Papierfundstellen
- RGZ 68, 410
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.11.1988 - II ZR 77/88
Anspruch eines Teilhabers, der aus einer gemeinsam mit einem anderen Teilhaber …
Eine solche Übernahmevereinbarung, deren Zulässigkeit in entsprechender Anwendung des § 142 HGB anerkannt ist (vgl. u.a. BGHZ 48, 203, 206 f; 50, 232, 237;… BGH, Urt. v. 21. Juni 1956 - II ZR 122/55, BB 1956, 868;… Urt. v. 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, BB 1971, 974; RGZ 65, 227, 239; 68, 410, 415; 136, 97, 98 f), hat die Wirkung, daß der Übernehmende mit dem Abschluß dieser Vereinbarung ohne weiteres Inhaber des bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens mit allen Aktiven und Passiven wird (…BGH, Urt. v. 21. Juni 1956 a.a.O.). - BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 50/83
Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines von zwei BGB-Gesellschaftern
Das Reichsgericht hat schon bald nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs entschieden (vgl. RGZ 65, 227/237 ff. und insbesondere RGZ 68, 410 ff. in einem Grundbuchverfahren), eine Beendigung einer zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft sei in der Weise möglich, daß einer der beiden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen übernehme, so daß die in ihm enthaltenen Vermögensgegenstände kraft Gesetzes, d.h. ohne das Erfordernis besonderer Übertragungsakte, auf den übernehmenden Gesellschafter übergingen.
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Rechtsprechung
| RG, 23.05.1906 - Rep. V. 70/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Eigentumsübergang bei Miteigentum zur gesamten Hand
Verfahrensgang
- RG, 23.05.1906 - Rep. V. 70/08
- RG, 23.05.1908 - V 70/08
Papierfundstellen
- RGZ 68, 410
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- RG, 16.06.1882 - II 7/82
Anwendbarkeit des Ausschließung eines Gesellschafters statt der Auflösung einer …
Auszug aus RG, 23.05.1906 - V 70/08
Bei der offenen Handelsgesellschaft ergab sich das Bedürfnis, das Ausschließungsrecht der Art. 128, 132 des alten H. G. B., das die Rechtsprechung nur bei einer Gesellschaft von mehr als zwei Personen anerkannte (Entsch. des R. G.'s in Zivils. Bd. 7 S. 121; Entsch. des R. O. H. G.'s Bd. 11 S. 160) und das vom Bürgerlichen Gesetzbuche in § 737 auch nur für diesen Fall aufgenommen ist, auf Gesellschaften von zwei Mitgliedern, also auf den Fall auszudehnen, wo nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gesellschaft nicht mehr übrig bleibt, für den anderen Gesellschafter also nur noch das Recht, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, in Frage kommen kann (Denkschrift zu § 129 des Entw. des H. G. B. S. 102).
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