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Rechtsprechung
   RG, 07.07.1908 - Rep. II. 64/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1908,226
RG, 07.07.1908 - Rep. II. 64/08 (https://dejure.org/1908,226)
RG, Entscheidung vom 07.07.1908 - Rep. II. 64/08 (https://dejure.org/1908,226)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1908 - Rep. II. 64/08 (https://dejure.org/1908,226)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Postabholungserklärung. Tragung der Gefahr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 69, 137
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.04.1996 - XI ZR 222/95

    Rechtsfolgen einer Scheckzahlungsabrede; Durchsetzung der Kausalforderung

    § 270 Abs. 1 BGB ist auf Schecks analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - II ZR 5/75, WM 1977, 1019, 1022; LG Braunschweig WM 1979, 735, 736;… Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 775;… Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 990 Rdn. 68; s. auch RGZ 69, 137, 139).
  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für …

    Der Schuldner haftet daher nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das auch seiner Sphäre zuzurechnen ist, verursacht worden sind (…vgl. Soergel, a.a.O., § 270 Anm. 15;… Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 270 Anm. 7; Münchener Kommentar, § 270 Anm. 12;… Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 46. Aufl., § 270 Anm. 3 a; vgl. auch Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 7. Juli 1908 II 64/08, RGZ 69, 137).
  • LSG Hessen, 02.04.1992 - L 1 KR 242/91

    Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - Erfüllung - Zahlung - …

    Wenn sich etwa ein Gläubiger Postsendungen an ein Postfach übermitteln läßt und der Verlust erst bei der Abholung eintritt, braucht der Schuldner hierfür nicht einzustehen (RGZ 69, 137 ff.).
  • LSG Hessen, 02.04.1992 - L 1 KR 241/91

    Beitragsentrichtung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Entwendung …

    Wenn sich etwa ein Gläubiger Postsendungen an ein Postfach übermitteln läßt und der Verlust erst bei der Abholung eintritt, braucht der Schuldner hierfür nicht einzustehen (RGZ 69, 137 ff.).
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