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| RG, 28.04.1908 - Rep. VII. 349/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gläubigeranfechtung. Stempelpflicht.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 69, 143
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Celle, 08.03.2012 - 2 U 102/11
Hauptmietvertrag nichtig: Untervermieter schutzwürdig?
Im Urteil vom 28. April 1908 (RGZ 69, 143 ff.) hat das Reichsgericht ausgeführt, dass "fraudulöse" Rechtsgeschäfte im Sinne des Anfechtungsrechts gegen die guten Sitten verstoßen könnten.Die Bestimmungen des Anfechtungsrechts würden aber vorrangige Sonderbestimmungen darstellen, wonach entsprechende Rechtsgeschäfte "nur" anfechtbar seien (RGZ 69, 143, 146).
- BGH, 09.07.1987 - IX ZR 89/86
Sittenwidrigkeit eines in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommenen …
Andernfalls wären die Bestimmungen der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzesüber die Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht überflüssig, weil die Nichtigkeit den benachteiligten Gläubigern nicht nur dieselbe, ja noch wirksamere Hilfe gewähren würde, sondern auch weniger Voraussetzungen, nämlich nicht den Nachweis der tatsächlich eingetretenen Benachteiligung erfordern würde (RGZ 69, 143, 146). - BGH, 31.05.1968 - V ZR 26/65
Eigentumsübertragung zwecks Einschränkung von Vollstreckungsmöglichkeiten - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 143, 146; 74, 224, 226; 170, 328, 332) und auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25. Januar 1961, V ZR 156/59, vom 8. Juni 1965, V ZR 15/64, und 25. Februar 1966, V ZR 197/63, WM 1966, 584 sowie Urteil vom 7. Januar 1963, VII ZR 214/61, WM 1963, 526) sind Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem ändern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach den Bestimmungen der Konkursordnung oder des Anfechtungsgesetzes.
- BGH, 07.01.1963 - VII ZR 214/61
Rechtsmittel
Auch wenn unterstellt wird, daß die Klägerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und auch im übrigen der Tatbestand des § 241 KO im vorliegenden Fall verwirklicht worden wäre, so führt das nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Wo nichts weiter als Begünstigung eines Gläubigers vor einem anderen vorliegt, greift die Sonderregelung der §§ 29 ff KO über die Konkursanfechtung ein und schließt die Anwendung des § 134 BGB aus (RGZ 56, 229; 69, 143, 146;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 134 Rdz. 11;… RGRK BGB 11. Aufl. § 134 Anm. 23). - BGH, 10.01.1957 - II ZR 189/55
Rechtsmittel
Es hat aber in ständiger Rechtsprechung subjektive Zweifel des Schuldners als Rechtfertigung einer Hinterlegung jedenfalls dann anerkannt, wenn diese Zweifel einen verständigen Grund haben (RGZ 59, 14 [19]; 69, 143 [149]; 70, 88, [90]; 89, 401 [402]). - BGH, 16.02.1951 - V ZR 106/50
Rechtsmittel
Nur wenn andere Tatsachen hinzu kämen, die das Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen ließen, käme Nichtigkeit nach § 138 BGB in Frage (RGZ 69, 143 [147]; 74, 224 [226]; 114, 338 [342]; 170, 328 [332]; OGH vom 2. Juni 1950 - II a ZS 172/49 - vgl. MDR 50, 528); solche Tatsachen hat aber der Beklagte nicht behauptete.
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