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Rechtsprechung
   RG, 21.09.1882 - Rep. Va. 13/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1882,63
RG, 21.09.1882 - Rep. Va. 13/82 (https://dejure.org/1882,63)
RG, Entscheidung vom 21.09.1882 - Rep. Va. 13/82 (https://dejure.org/1882,63)
RG, Entscheidung vom 21. September 1882 - Rep. Va. 13/82 (https://dejure.org/1882,63)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung bei einer Enteigung; Schätzung enteigneter Ländereien als Baustellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 7, 258
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 04.10.1973 - III ZR 138/71

    Bemessung der Entschädigung bei Enteignung eines Teilgrundstücks für …

    Dabei braucht der dem Restgrundstück erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das enteignet wurde (RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331; Urteile des Senats vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 = WM 1968, 581, 584 f, vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 = LM Art. 14 (Ch) GG Nr. 23 = WM 1968, 478, 481 und vom 16. März 1972 - III ZR 26/71 - "Bremer Hochstraße" = LM § 95 BBauG Nr. 10 = WM 1972, 620).

    Hierbei ist jedoch eine schon vom Reichsgericht (RGZ 7, 258, 265) gemachte und von dem erkennenden Senat gebilligte (vgl. die vorbezeichneten Urteile vom 11. Januar 1968, vom 5. Februar 1968 und vom 16. März 1972) Einschränkung zu beachten: Nachteile, die den Eigentümer getroffen hätten, falls ihm nichts enteignet (d.h. weggenommen) worden wäre, wenn die Verkehrseinrichtung statt über die abgetretene Teilfläche an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt wäre, können im Enteignungsverfahren und in dem auf dieses gegründeten Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden.

  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 217/65
    Jedoch gibt die Begründung des Berufungsurteils, die Lärmbelästigung sei nicht eine "Folge der Enteignung", zu nachstehenden Bemerkungen Anlaß: In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht dem Eigentümer im Grundsatz Entschädigung auch für nachteilige Folgen gewährt, welche das Restgrundstück durch das "Unternehmen", für welches ein Teil enteignet wurde, erleidet; dabei braucht der dem Restgrundstück erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein, vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für welches enteignet wurde (RG Nachschlagewerk zu PreußEntG § 8 Abs. 2 Nr. 4; vgl. RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331).

    Wesentlich ist dabei die Einschränkung, die schon die Entscheidung in RGZ 7, 258, 265 bei einer Teilenteignung für den Bau einer Bahn gegeben hat:.

  • BGH, 11.01.1968 - III ZR 65/66

    Enteignung von Grundeigentum - Bemessung einer Grundstücksfläche - Forderung von …

    Denn schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, dem Eigentümer grundsätzlich Entschädigung auch für nachteilige Folgen gewährt, die das Restgrundstück durch das "Unternehmen", für das ein Teil enteignet wurde, erleidet; hierbei braucht der dem Restgrundstück erwachsende Schaden nicht durch die Enteignung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein, sondern kann auch in dem Unternehmen liegen, für das enteignet wurde (RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331).

    Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß diese Rechtsprechung, wie auch schon vom Reichsgericht (RGZ 7, 258, 265) ausgesprochen, nur mit der Eineschränkung gelten kann, daß Nachteile, die den Enteigneten getroffen hätten, wenn ihm nichts enteignet wäre, wenn also das Enteignungsunternehmen statt auf dem enteigneten Teilstück an der Grenze des ungeteilten Grundstücks durchgeführt worden wäre, im Enteignungsverfahren und in dem auf dieses gegründeten Prozeßverfahren nicht geltend gemacht werden können.

  • BGH, 16.03.1972 - III ZR 26/71

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Hierbei ist jedoch eine schon vom Reichsgericht in RGZ 7, 258, 265 gemachte und von dem erkennenden Senat gebilligte (…a.a.O.; ebenso das Urteil des Senats vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 = WM 1968, 581, 584/585) Einschränkung zu beachten: Nachteile, die den Eigentümer getroffen hätten, wenn ihm nichts enteignet (d.h. weggenommen) worden wäre, wenn die Verkehrseinrichtung statt über das enteignete Teilstück an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt wäre, können im Enteignungsverfahren und in dem auf dieses gegründeten Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden.
  • BGH, 26.03.1973 - III ZR 132/71

    Übergang von Eigentum im Wege einer Enteignung - Entschädigung für die Abtretung …

    Hierbei ist jedoch eine schon vom Reichsgericht in RGZ 7, 258, 265 gemachte und von dem erkennenden Senat gebilligte (…a.a.O.; ebenso das Urteil des Senats vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 = WM 1968, 581, 584/585) Einschränkung zu beachten: Nachteile, die den Eigentümer getroffen hätten, wenn ihm nichts weggenommen worden wäre, wenn also die Verkehrseinrichtung statt über das enteignete Teilstück an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt worden wäre, können im Enteignungsverfahren und in dem auf dieses gegründeten Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden.
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wird der bei Enteignung von Teilen eines Grundstückes nach § 8 Abs. 2 festzustellende Minderwert auch mit durch den (mittelbaren) Schaden bestimmt, den die Enteignung durch die Anlage und den Betrieb des Unternehmens zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn sich die gleiche schädliche Einwirkung auch auf Nachbargrundstücke erstreckt, deren Eigentümer von der Enteignung nicht betroffen werden (RGZ 7, 258 [262/263]; 13, 244; 44, 331; 71, 203 und Urteil vom 12. November 1920 - VII 178/20; RG in JW 1891, 227 Nr. 21; vgl. Komm z PrEnteignG von Eger, 3. Aufl. Bd I S. 248, § 8 Bem.
  • RG, 13.10.1903 - VII 216/03

    Enteignung. Nachträglich erkennbare Folgen.

    des R.G.'s in Civils. Bd. 7 S. 258; auch Eger , a. a. O., und Koch , Kommentar zum Landrecht 8. Aufl. Anm. 7 zu § 31 des Enteignungsgesetzes.
  • BGH, 26.03.1973 - III ZR 133/71

    Festsetzung der Entschädigung für den Entzug einer Vorgartenfläche - Berechnung …

    Hierbei ist jedoch eine schon vom Reichsgericht in RGZ 7, 258, 265 gemachte und von dem erkennenden Senat gebilligte (…a.a.O.; ebenso das Urteil des Senats vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 = WM 1968, 581, 584/585) Einschränkung zu beachten: Nachteile, die den Eigentümer getroffen hätten, wenn ihm nichts weggenommen worden wäre, wenn die Verkehrseinrichtung also statt über das enteignete Teilstück an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt worden wäre, können im Enteignungsverfahren und in dem auf dieses gegründeten Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden.
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