Rechtsprechung
| RG, 19.01.1909 - Rep. II. 505/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 70, 198
Wird zitiert von ... (3)
- AG Bad Urach, 12.06.2026 - 1 C 3/26
Arzt muss Ausfallgebühr eindeutig vereinbaren mit Patient
Rn. 50 Diese Pflicht ist aber als vertragliche Nebenpflicht im Zweifel am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen, § 269 BGB (st. Rspr. seit RG, Urteil vom 19. Januar 1909 - II 505/08 - RGZ 70, 198; BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01 - BGHZ 151, 5). - OLG Köln, 06.04.2005 - 5 W 37/05
Erfüllungsort bei Kauf einer Immobilie als Anlage - und Steuersparobjekt - …
Der Grundsatz, dass als Erfüllungsort einer Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages im Wege des Schadensersatzes der Ort der belegenen Sache anzusehen ist (so schon RGZ 70, 198), ist in der Rechtsprechung in den Fällen anerkannt, wo es um Mängel der Kaufsache geht oder um die Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten, insbesondere bei Ansprüchen aus § 463 BGB a.F. Ob er auch dann gilt, wenn ein selbständiger Beratungsvertrag verletzt ist und deswegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages begehrt wird, ist angesichts der für den Beratungsvertrag geltenden Grundsätze zumindest zweifelhaft, und zwar auch dann, wenn ein sehr enger sachlicher Zusammenhang zwischen Anlageberatung und Kauf besteht. - OLG Schleswig, 03.06.2005 - 2 W 86/05
Zuständigkeitsbestimmung, Verweisung; Erfüllungsort bei Beratungspflichten
In RGZ 70, 198 ging es um Wandlung, nicht um die Verletzung der Pflichten aus einem eigenständigen Beratungsvertrag.
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