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Rechtsprechung
   RG, 29.10.1909 - Rep. II. 661/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,22
RG, 29.10.1909 - Rep. II. 661/08 (https://dejure.org/1909,22)
RG, Entscheidung vom 29.10.1909 - Rep. II. 661/08 (https://dejure.org/1909,22)
RG, Entscheidung vom 29. Oktober 1909 - Rep. II. 661/08 (https://dejure.org/1909,22)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Gewährleistung des Zedenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 138
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Ein Garantievertrag liegt demnach vor, falls dem Gläubiger gewährleistet wird, dass er die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar selbst dann, wenn die Schuld des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefallen ist; der Garant will auch für alle "nicht typischen Zufälle" haften (RGZ 61, 157 [160]; 72, 138 [140]; RG JW 1923, 368 mit Anm. von Levy; OLG Hamburg JW 1934, 1924 [1925] mit Anm. von Oertmann;… RGRK a.a.O.).
  • OLG Naumburg, 19.07.2001 - 2 U 3/01

    Abgrenzung Garantie-Bürgschaft

    aa) Das wesentliche Abgrenzungskriterium der Garantie im Verhältnis zur Bürgschaft ist der Verzicht des Garanten auf eine Akzessorietät zur Hauptschuld (vgl. RGZ 72, 138, 140; 83, 337, 339; 90, 415, 417; 103, 231, 237).
  • BGH, 16.02.1956 - II ZR 141/54

    Rechtsmittel

    Ein solches rechtlich selbständiges Garantieversprechen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für möglich gehalten (RGZ 61, 157 [160]; 71, 173; 72, 138 [140]; 82, 337 [339]; 90, 145; 92, 121; 103, 231 [236]; 137, 83; 138, 354 [357]; 140, 216; besonders 146, 120 [123]).
  • BGH, 15.11.1963 - Ib ZR 206/62

    Rechtsmittel

    angenommen worden und damit ein Garantievertrag zustande gekommen war, gingen die Rechte aus diesem Vertrag nicht ohne weiteres mit einer Abtretung der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger über; denn im Unterschied zur Bürgschaft folgt die Berechtigung aus dem Garantievertrag bei einer Einzelrechtsnachfolge nur dann der garantierten Forderung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich im Wege der Auslegung aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt (RGZ 60, 569, 571; 72, 138, 141; RG Warn Rspr 1916 Nr. 130; BGB RGRK Anm. 18 zu § 765, Anm. 4 zu § 401).
  • BGH, 21.03.1957 - VII ZR 230/56
    Nur wenn eindeutig feststeht, dass die Haftung für einen von dem Erfüllungsinteresse des Versprechensempfängers abweichenden oder darüber hinausgehenden Erfolg oder für ein bestimmtes, nicht gerade in der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit sich erschöpfendes Verhalten des Schuldners oder für ein dem Versprechensempfänger aus einem Rechtsverhältnis erwachsendes Risiko übernommen worden ist, liegt eine Garantiezusage vor (BGH LM Nr. 1 zu § 765 BGB; RGZ 61, 157 [160]; 72, 138 [140]; RGJW 1923, 368; OLG Hamburg JW 1934, 1924 [1925]).
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