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Rechtsprechung
   RG, 15.11.1909 - Rep. VI. 382/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,131
RG, 15.11.1909 - Rep. VI. 382/08 (https://dejure.org/1909,131)
RG, Entscheidung vom 15.11.1909 - Rep. VI. 382/08 (https://dejure.org/1909,131)
RG, Entscheidung vom 15. November 1909 - Rep. VI. 382/08 (https://dejure.org/1909,131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Grobe Fahrlässigkeit. Gute Sitten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 175
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Das Reichsgericht hat zwar in zahlreichen Entscheidungen über § 826 BGB Persönlichkeitsrechten Schutz zugebilligt (RGZ 72, 175; 85, 343; 115, 416; 162, 7), aber grundsätzlich Persönlichkeitsrechte mit der absoluten Wirkung der Ausschließlichkeitsbefugnis nur für bestimmte einzelne Persönlichkeitsgüter anerkannt.
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Nach einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Formel verweist die Sittenwidrigkeit auf das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (RGZ 48, 114 [124]; RGZ 56, 271 [279]; RGZ 72, 175 [176]).
  • OLG Nürnberg, 02.03.1988 - 9 U 779/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld; Sachverständigenhaftung; Grob fahrlässige …

    Daß das Unterbleiben einer Untersuchung grob fahrlässig ist, hat bereits das Reichsgericht in einem Urteil vom 15. November 1909 (RGZ 72, 175) hervorgehoben.
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 125/60

    Rechtsmittel

    Die Revision macht unter Berufung auf RGZ 72, 175; 76, 313, 319; BGH LM BGB § 839 Fc Nr. 4 geltend, bei grober Verletzung der durch den Beruf gebotenen Sorgfalt könne auch bloßes fahrlässiges Verhalten den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen.
  • OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92

    Arzt haftet nicht für initiiertes Unterbringungsverfahren L

    Der Beklagte hätte grob fahrlässig gehandelt, wenn er eine Untersuchung des Klägers unterlassen hätte (RGZ 72, 175 für den Fall einer Entmündigung) oder wenn er bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hätte oder bei der Befunderhebung und der Bewertung des Zustandes des Klägers nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem Psychiater einleuchten mußte.
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