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| RG, 10.05.1910 - Rep. III. 234/09 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Miete.; Kündigungsfrist.
Papierfundstellen
- RGZ 73, 341
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.11.2003 - IX ZR 76/00
Anwaltsverschulden bei Verhandlungen zwischen Mietvertragsparteien über …
Das zwingende Kündigungsrecht soll die Entstehung einer "Erbmiete" verhindern (vgl. RGZ 73, 341, 342 m.w.N.), mit der außerhalb des numerus clausus der Sachenrechte und des Buchungszwangs der Grundstücksrechte die Verkehrsfähigkeit des Grundeigentums gefährdet würde.Schon das Reichsgericht hat im nicht tragenden Teil der Entscheidung RGZ 73, 341, 343 Verpflichtungen für unwirksam gehalten, welche die nach § 567 Satz 1 BGB unabdingbare Kündigung so erschweren, daß auf diese Weise tatsächlich eine Gebundenheit eintritt, die dem Gesetz widerspricht.
- BGH, 21.11.1985 - III ZR 196/84
Überlassung der Wasserversorgung an eine Genossenschaft privaten Rechts
Diese Bestimmung, die auch für miet- und pachtähnliche Verhältnisse gilt (RGZ 121, 11, 13; BGH Urteil vom 20. November 1967 - VIII ZR 92/65 = LM BGB § 581 Nr. 31 = WM 1968, 7, 9) und zwingendes Recht enthält (RGZ 66, 216, 218; BGH Urteile vom 27. September 1951 - I ZR 85/50 = LM BGB § 581 Nr. 2 …und vom 20. November 1967 aaO), hat den Zweck, aus volkswirtschaftlichen Gründen die vertragliche Schaffung von Erbmiete, Erbpacht oder ähnlichen Verhältnissen zu verhindern und insoweit eine Gebundenheit der Vertragsteile und ihrer Erben für lange Zeiträume auszuschließen (vgl. RGZ 73, 341, 342; BGH Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73 = WM 1974, 1232, 1233). - BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 29/68
Vermieterhaftung bei Grundstücksveräußerung
In der Vereinbarung liegt ersichtlich auch und vornehmlich die - zulässige (vgl. RGZ 73, 341 und 165, 1, 21) - Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung, durch die die Verpächterin bewogen werden sollte, über den Fristablauf hinaus am Vertrage festzuhalten, also eine Art Reuegeld.
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