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Rechtsprechung
   RG, 03.11.1910 - Rep. VI. 432/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,113
RG, 03.11.1910 - Rep. VI. 432/09 (https://dejure.org/1910,113)
RG, Entscheidung vom 03.11.1910 - Rep. VI. 432/09 (https://dejure.org/1910,113)
RG, Entscheidung vom 03. November 1910 - Rep. VI. 432/09 (https://dejure.org/1910,113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zum Begriffe des Eisenbahnbetriebsunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 7
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 27.11.1909 - VI-41/08

    Alleinvertriebsvertrag, VHV, Anspruch auf Belieferung, Belieferungspflicht des U, …

    Auszug aus RG, 03.11.1910 - VI 432/09
    Wenn die Revision rügt, daß die Beklagte deshalb als Bahnunternehmerin hätte angesehen werden müssen, weil der Betrieb auf ihre Rechnung gegangen sei, so hat der erkennende Senat auf dieses Merkmal allerdings mitentscheidendes Gewicht in solchen Fällen gelegt, wo ein geschäftlich eingerichteter, auf Gewinn abzielender Betrieb vorlag, bei dem die Prüfung, wem die Einnahmen und Ausgaben des Betriebs zugefallen sind und auf wessen Rechnung der Gewinn oder Verlust gegangen ist, meist sicher die Person des Bahnunternehmers ergab (Urteile vom 27. Juni 1907, Rep. VI. 526/06, und vom 7. Januar 1909, Rep. VI. 41/08; Entsch. in Zivils. Bd. 66 S. 376).
  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 24/52

    Eisenbahnunfall in der Sowjetzone

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 75, 7; 146, 341), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist Betriebsunternehmer derjenige, der die Bahn auf eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb hat.

    Für die Anwendung des Reichshaftpflichtgesetzes ist allein von Bedeutung, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb im Ganzen, d.h. über die gesamten Bahnanlagen und den technischen Betrieb hat (RGZ 66, 376; 75, 7; 96, 209; 146, 34).

  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 34/50

    Rechtsmittel

    Danach ist Betriebsunternehmer regelmässig derjenige, der die Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügungsgewalt über den Betrieb zusteht (RGZ 66, 376; 75, 7).

    Nach der Rechtsprechung hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob das Betreiben für eigene Rechnung oder die Verfügung über den Betrieb für die Entscheidung den Ausschlag gibt (RGZ 75, 7).

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 154/83

    Haftungslast der Bundesbahn bei Unfällen auf Privatgleisanschlüssen

    Daraus folgt - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht -, daß der Beklagten die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb auf dem privaten Anschlußgleis zustand (vgl. RGZ 66, 376, 379; 75, 7, 9; 146, 340, 341 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 25 O 35/20
    Das größere Gewicht ist im Zweifel auf das Merkmal der Verfügungsgewalt zu legen, da der Inhaber der Verfügungsgewalt in den Stand gesetzt und verpflichtet wird, Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die die Gefahren des Betriebes abwenden oder verringern (LG Heidelberg, Urteil vom 15. November 1972 - 3 O 262/72 -, juris; RG, Urteil vom 03. November 1910 - VI 432/09 -, RGZ 75, 7-10;… Filthaut HaftpflG § 1 Rn. 36, 41 mwN;… Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 26 Rn. 10, beck-online).
  • BGH, 25.04.1956 - VI ZR 43/55

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Vom Standpunkt des früheren Gesetzes aus hatte das Reichsgericht bereits ausgesprochen, es müsse im einzelnen Falle abgewogen werden, welches Merkmal aus besonderen Gründen den Ausschlag zu geben habe, wenn nicht die Verfügung über den Betrieb derselben Person zustehe, für deren Rechnung er gehe (RGZ 75, 7 [8]).
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