Rechtsprechung
| RG, 10.12.1910 - Rep. VI. 327/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Formzwang bei Verlängerung der Frist zur Auflassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 76, 33
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75
Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen
Umstritten ist jedoch, ob dem Formzwang alle Abänderungen oder nur solche unterliegen, durch die die Übereignungspflicht erweitert oder verschärft wird (…vgl. dazu Wilde in BGB-RGRK 10./11. Aufl. § 313 Anm. 39;… Battes in Erman 6. Aufl. § 313 BGB Rn. 49;… Reimer Schmidt in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 313 BGB Rn. 22; die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist uneinheitlich, vgl. RGZ 51, 179, 180; 65, 390; 72, 209; 76, 33; 94, 147; 103, 328; 109, 22; 140, 335; 148, 105; RG JW 1910, 575; 1911, 709; 1921, 1231; RG WarnRspr 1909, Nr. 74; 1911 Nr. 226 u. 318; RG LZ 1908, 854; 1919, 475; 1920, 154; RG HRR 1927 Nr. 1639; 1928, Nr. 1469; 1930, Nr. 500; RG Gruch 1928, 476; BGH LM BGB § 313 Nr. 14 und 27; BGH NJV 1973, 37; BGH BB 1966, 266, 720; BGH MDR 1972, 130 - Betr 1971, 2401; BGH DNotZ 1954, 667; 1965, 286; BGH Rpfleger 1958, 53). - BGH, 22.10.1971 - V ZR 133/70
Anspruch eines Gesamtrechtsnachfolgers auf den Abschluss eines Kaufvertrages - …
Im Rahmen eines Vorvertrages der hier vorliegenden Art. durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an Grundstücken zu übertragen, stellt die Festsetzung der Zeit, zu welcher die Übertragung erfolgen soll, keine bloße Nebenabrede dar; sie hängt eng mit der Veräußerung zusammen und bildet einen wesentlichen Teil des Grundstücksgeschäfts (RGZ 76, 33; RG JW 1936, 800; BGH Urteile vom 12. Dezember 1962, V ZR 111/61, WM 1963, 407, 408, und vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27 = WM 1966, 251, 252 f;… Palandt/Heinrichs, BGB 30. Aufl. § 313 Anm. 10, S. 302 unten; vgl. auch RG Recht 1924 Nr. 619). - BGH, 19.06.1953 - V ZR 62/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht geht grundsätzlich davon aus, daß nachträgliche Änderungen formbedürftig sind, wenn diese Änderungen wesentliche Bestandteile unmittelbar betreffen (RG vom 13. Oktober 1908, II 130/08, in LZ 1908, 854 = WarnRspr 1909 Nr. 74) und wenn sie anstelle der ursprünglichen formbedürftigen Vereinbarungen treten sollen, und daß dazu gehörten auch die Bestimmungen über die Art und Weise der Berichtigung des Kaufpreises (RGZ 51, 179 [181]; 65, 390 [392]; 76, 33; 103, 295 [297]; RG WarnRspr 1911 Nr. 318; 1911 Nr. 226 [S 248]; RG vom 21. Dezember 1912 V 240/12 im Recht 1913 Nr. 323; RG in LZ 1920, 154; RG vom 16. Februar 1928 VI 443/27 - HRR 1928 Nr. 1469 - steht nicht entgegen; dort wird die Formfreiheit einer Nachtragsvereinbarung nur deshalb erwogen, weil die damalige Vereinbarung die Übereignungspflicht des Vorkaufsbelasteten unverändert ließ und lediglich die Gegenleistungen des Vorkaufsberechtigten berührte und diese nicht wirklich erhöhte, sondern der Geldentwertung anpaßte).
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