Rechtsprechung
| RG, 04.03.1911 - Rep. VI. 318/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1911,314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Aufhebung eines Erlaßvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 76, 59
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.09.1958 - VII ZR 85/57
Darlehensvereinbarung im Falle des § 817 Satz 2 BGB
Diese Auffassung ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten worden (RGZ 62, 51, 52; 76, 59, 60, 95, 9, 10; Recht 1906 Nr. 2493; 1914 Nr. 338 Warn. 1911 Nr. 232; JW 1919, 311; HRR 1934 Nr. 1105; abweichend nur die Entscheidung JW 1924, 43, gegen die Bedenken bestehen, vgl. dazu Loewenwarter JW 1924, 1423). - OLG Dresden, 26.07.2007 - 10 U 791/06
- BGH, 09.10.1980 - III ZR 133/79
Überprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichtes - Entziehung …
Auch der schenkungshalber erfolgende Erlaß einer Forderung unterliegt nicht der Form des § 518 Abs. 1 BGB, weil er die Vollziehung der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB bereits in sich trägt (RGZ 53, 294, 296; 76, 59, 61;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 397 Rdn. 21; allg. Meinung). - BGH, 09.10.1980 - III ZR 134/79
Beanstandung des Geschäftsverteilungsplans des Berufungsgerichtes - Zurückweisung …
Auch der schenkungshalber erfolgende Erlaß einer Forderung unterliegt nicht der Form des § 518 Abs. 1 BGB, weil er die Vollziehung der Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB bereits in sich trägt (RGZ 53, 294, 296; 76, 59, 61;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 397 Rdn. 21; allg. Meinung).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.