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Rechtsprechung
   RG, 08.07.1911 - Rep. I. 418/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,192
RG, 08.07.1911 - Rep. I. 418/10 (https://dejure.org/1911,192)
RG, Entscheidung vom 08.07.1911 - Rep. I. 418/10 (https://dejure.org/1911,192)
RG, Entscheidung vom 08. Juli 1911 - Rep. I. 418/10 (https://dejure.org/1911,192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Revalierungsanspruch. Berufungsinstanz.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 29
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.05.1990 - II ZR 248/89

    Zulassung der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufrechnung

    Im übrigen ist die Einwilligung des Gegners in entsprechender Anwendung von § 267 ZPO anzunehmen, wenn er vorbehaltlos über die zur Aufrechnung gestellte Forderung verhandelt (vgl. RGZ 77, 29, 32; 119, 64, 69;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO. Anm. 2 B a;… Zöller/Schneider, aaO. Rdnr. 17;… Rosenberg/Schwab, aaO.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2021 - 12 E 450/19

    Erforderlichkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Tatbestandsberichtigung im …

    Rn. 16 Vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. (2021), § 314 Rn. 7; Elzer, in: BeckOK ZPO, 41. Edition (07/2021), § 314 Rn. 38, jeweils unter Bezugnahme auf: RG, Urteil vom 8. Juli 1911 - I 418/10 -, RGZ 77, 29-33 (31), abrufbar über juris.
  • BGH, 20.12.1961 - VIII ZR 96/60

    Rechtsmittel

    War die Beklagte nämlich wegen dieses Verzuges auch dem Kläger gegenüber verpflichtet, die Mietentschädigung zu zahlen, so durfte doch der Kläger, wenn er nicht in der Lage war, die Klage gegen ihn durch Zahlung abzuwenden, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB den Rechtsstreit nicht dadurch verteuern, daß er unbegründete Einwendungen gegen die Klage des St. erhob (vgl. RGZ 77, 29).
  • BGH, 06.04.1964 - VIII ZR 229/62

    Rechtsmittel

    Einmal wird es darauf ankommen, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten für die Entstehung dieser Kosten überhaupt - adäquat - ursächlich gewesen ist, außerdem kann auch der Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein, denn der Kläger durfte jedenfalls nicht diesen Rechtsstreit durch unbegründete Einwendungen verteuern (zu vgl. RGZ 77, 29 und das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1961 - VIII ZR 96/60 S. 39, 40).
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