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Rechtsprechung
   RG, 08.12.1911 - Rep. VII. 166/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,245
RG, 08.12.1911 - Rep. VII. 166/11 (https://dejure.org/1911,245)
RG, Entscheidung vom 08.12.1911 - Rep. VII. 166/11 (https://dejure.org/1911,245)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1911 - Rep. VII. 166/11 (https://dejure.org/1911,245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Doppelsteuergesetz; Prozessrüge gegenüber irrevisiblem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 155
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die …

    Denn das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, das es entsprechend der Regelung des ausländischen Rechts für wesentlich gehalten hat, unbeachtet gelassen hat (BGHZ 3, 342, 347; 24, 159, 164;… Urt. v. 27. April 1977 - VII ZR 184/75, WM 1977, 793, 794; RGZ 78, 155, 156; 159, 33, 51/52;… Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 562 Rdnr. 3;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 549 Anm. 2 B).
  • BGH, 18.06.1954 - V ZR 98/52

    Rechtsmittel

    Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß allgemeine Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches und allgemeine Sätze der Rechtswissenschaft dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen, wenn sie zur Auslegung nicht revisiblen Rechtes vom Berufungsgericht herangezogen werden (RGZ 78, 155 [156]; 95, 144 [147]; 109, 8 [10]; 111, 178 [182]; 117, 274 [275]; 136, 211 [222]; 152, 23 [30]; 159, 33 [51/52]; JW 1933, 2582 unter Nr. 2 a.E.; 1938, 2618).
  • BGH, 12.05.1954 - VI ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Dieser Grundsatz greift aber dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO dadurch verletzt ist, daß der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (RGZ 78, 155 [156]; 159, 33 [51]; BGH NJW 1952, 142 [143]).
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