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| RG, 19.11.1912 - Rep. II. 303/12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schriftform; Unterschrift des Bevollmächtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 81, 1
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.02.1976 - VII ZB 1/76
Berufungsschrift - Ordnungsmäßige Unterschrift - Im Auftrag
Zu Unrecht jedoch beruft sich der Kläger darauf, daß die Schriftform gemäß § 126 BGB auch dann gewahrt sei, wenn der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibe (vgl. dazu u.a. RGZ 74, 69; 81, 1; BGHZ 45, 193, 195;… Krüger-Nieland in RGRK 11. Aufl. § 126 BGB Anm. 13;… Soergel/Hefermehl, 10. Aufl. § 126 BGB Rdn. 6;… Palandt/Heinrichs, 35. Aufl. § 126 BGB Anm. 4). - BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 732/78 Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in RGZ 81, 1 (3) behandelten Fall des "Schreibgehi1fen", der als Erklärender einer (ihm inhaltlich unbekannten) Willenserklärung auftritt.
- BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 1005/78 Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in RGZ 81, 1 (3) behandelten Fall des "Schreibgehilfen", der als Erklärender einer (ihm inhaltlich unbekannten) Willenserklärung auftritt.
- BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 880/78 Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in RGZ 81, 1 (3) behandelten Fall des "Schreibgehilfen", der als Erklärender einer (ihm inhaltlich unbekannten) Willenserklärung auftritt.
- BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 152/79 H ie rin unterscheidet sich der vorliegende F a ll von dem in RGZ 81, 1 (3) behandelten F a ll des "S ch re ib ge h ilfe n", der als E rklärender einer (ihm in h a ltlic h unbekannten) W ille nse rklä ru n g a u ftritt.
- BVerwG, 05.06.1958 - III B 339.57
Anspruch auf Gewährung von Hausratentschädigung für durch Kriegsschäden …
Auch bei Unterstellung der Tatsache, daß die Klägerin sich für ihren Rechtsmittelgebrauch nach den Umständen noch erkennbar eines Bevollmächtigten bedient hat und damit die nach dem Schriftvergleich mit einer Reihe anderer persönlich unterschriebener Schriftsätze der Klägerin nicht von ihr, sondern von diesem Bevollmächtigten unterzeichneten Rechtsmittelschriftsätze durch ihn formgültig unterzeichnet werden konnten (RGZ 81, 1), bleiben ihre Rechtsmittel ohne Erfolg.
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