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| RG, 07.01.1913 - Rep. VII. 317/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Revisionsrücknahme; Irrtum
Papierfundstellen
- RGZ 81, 177
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78
Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des …
Es liegt weder ein zum Widerruf von Prozeßhandlungen berechtigender Restitutionsgrund (vgl. BGHZ 12, 284, 285;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. Anm. 2 A vor § 306; Baumgärtel ZZP 87, 121, 130 f) noch ein Fall des offensichtlichen Versprechens oder Verschreibens vor (vgl. RGZ 81, 177, 179). - BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61 Mögen auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Prozeßhandlungen im allgemeinen nicht anwendbar sein, sondern sich deren Form und Wirksamkeit nach den Vorschriften des Prozeßrechts richten (RGZ 69, 261; 81, 177; 105, 351; 135, 338), so enthält § 126 BGB - auf den auch der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. hinweist - über die Frage seiner unmittelbaren oder entsprechenden Anwendbarkeit hinaus eine allgemeingültige Bestimmung der Erfordernisse einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf.
- VGH Hessen, 06.11.1985 - 10 TE 474/85
Widerruf einer Beschwerderücknahme im Asylverfahren
Das Versehen muß zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Prozeßhandlung offensichtlich sein, da andernfalls ein mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht vereinbarer Schwebezustand eintreten würde (vgl. RGZ 81, 177, 178).
- BGH, 27.06.1956 - VI ZR 306/55
Rechtsmittel
- BSG, 28.06.1961 - 9 RV 824/57 entgegenstehenden Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts und des früheren Reichsversorgungsgerichts ausgesprochen (…Urteil vom 6. April 1960" SozR BGB 5 119 Nr" 3; ferner Urteil vom 290 März 1961 - 2 RU 204/56 -)" Zur Begründung hat es ausgeführt9 ob die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels wegen Irrtums angefochten werden könne? sei we-l der vor noch nach dem Inkrafttreten des SGG geregelt gewesen; auch in der Zivilprozeßordnung (ZPO) und anderen Verfahrensgesetzen sei dies nicht der Fall" Es müsäen daher die Grundsätze der;allgemeincnx?fozcßrcchtslehre gelten, die Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt hätten° Danach seien die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung Von Willenserklärungen auf Prozeßhandlungen nicht anwendbar (RGZ 81, 177; 105, 311, 355; 120, 246; BGHZ 12, 84).
- BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59
Rechtsmittel
Es kommt vielmehr allein darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände in dem Zeitpunkt, in dem sie abgegeben worden ist, verstanden werden muß (RGZ 81, 177). - LG Oldenburg, 03.01.1979 - 1 T 71/78 Ausnahmen hiervon sind in der Rechtsprechung lediglich gemacht worden, wenn es sich um eine offenbare (auch dem Prozeßgegner erkennbare), auf einem Verschreiben oder ähnlichem Versehen beruhende Unrichtigkeit in der Erklärung handelt (RGZ 81, 177 (179); RG HRR 1939 Nr. 1261; OLG Karlsruhe MDR 74, 588), oder wenn der Irrtum in erster Linie von dem Prozeßgegner verursacht worden ist (LG Hannover NJW 73, 1757).
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