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Rechtsprechung
   RG, 01.02.1913 - Rep. IV. 458/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1913,36
RG, 01.02.1913 - Rep. IV. 458/12 (https://dejure.org/1913,36)
RG, Entscheidung vom 01.02.1913 - Rep. IV. 458/12 (https://dejure.org/1913,36)
RG, Entscheidung vom 01. Februar 1913 - Rep. IV. 458/12 (https://dejure.org/1913,36)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Mündelgutsveräußerung; Nichtgenehmigung; Bereicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 261
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; § …

    Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1962 - VII ZR 238/60 = WM 1962, 609; RGZ 79, 285, 287; 81, 261, 266;… ebenso Lieb in MünchKomm, BGB, § 819 Rdn. 6;… Palandt/Thomas, BGB, 41. Aufl., § 819 Anm. 2 e;… Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 819 Rdn. 6;… Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 819 Rdn. 9).
  • BGH, 30.03.1965 - V ZR 209/62

    Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines zugrundeliegenden Scheingeschäfts - …

    Da jedoch H. auf Grund seiner Vollmacht entgegennahm, die ihn ermächtigte, alle Rechtshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, die zum Verkauf des Grundbesitzes ihm zweckmäßig erschienen, und die Klägerin nicht vorträgt, und daß die Abweichung von den nach ihrer Behauptung erteilten Anweisungen den Beklagten erkennbar war, gilt die Zahlung an den empfangsberechtigten H. als Zahlung an die Klägerin selbst (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 221 III 1 a S. 880;… Palandt, BGB 24. Aufl. § 812 Anm. 4 B b; RGZ 79, 285; 81, 261, 264).
  • BGH, 29.03.1962 - VII ZR 238/60
    Wohl aber muß er sich die Kenntnis der Frau D. als seiner Vertreterin gemäß § 166 Abs. 1 BGB anrechnen lassen (RGZ 79, 287; 81, 261, 266).
  • BGH, 09.04.1959 - II ZR 134/58

    Rechtsmittel

    Bereichert ist, wenn ein unmittelbarer Stellvertreter die Leistung empfangen hat, der Vertretene (RGZ 79, 285; 81, 261, 264).
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