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Rechtsprechung
   RG, 26.04.1913 - Rep. VI. 572/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1913,16
RG, 26.04.1913 - Rep. VI. 572/12 (https://dejure.org/1913,16)
RG, Entscheidung vom 26.04.1913 - Rep. VI. 572/12 (https://dejure.org/1913,16)
RG, Entscheidung vom 26. April 1913 - Rep. VI. 572/12 (https://dejure.org/1913,16)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zwischenurteil; Schutzgesetz; Bestellg. z. einer Verrichtung; Geschäftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesamtschuld - Dombrandfall

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 206
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 277/53

    Gefahrenbeseitigung bei Ruinen

    Der Umstand, daß die Klägerin als Miteigentümerin neben der Beklagten verpflichtet war, die Giebelmauer niederreißen zu lassen, und hiermit auch eigene Interessen verfolgt hat, steht nicht der Annahme entgegen, daß sie damit gleichzeitig ein Geschäft für die Beklagte übernommen und ausgeführt hat (vgl. RGZ 82, 206 [215]; 126, 287 [293]).
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Das schließt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht die Möglichkeit aus, daß er zugleich die privatrechtliche Schuld des Beklagten tilgen und somit auch dessen Geschäft besorgen wollte (RGZ 82, 206, 214 f; BGHZ 16, 12, 16).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20

    Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung …

    Das Gesetz geht davon aus, dass der sorgfältig ausgewählte Gehilfe schon weiß, was zu tun ist, und er nicht mehr belehrt werden muss, die Leitungspflicht ist also die Ausnahme, nicht die Regel (vgl. RGZ 82, 206, 2018 mit Nachw.;… MüKoBGB/Wagner, a.a.O.).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Es läßt sich also weder aus § 426 Abs. 2 BGB noch aus der entsprechenden Anwendung anderer Vorschriften entnehmen, daß der Versorgungsgeber unabhängig von Parteierklärungen in die Stellung des Gläubigers der Schadensersatzforderung eingerückt ist, Ob ein Rückgriffsanspruch des Versorgungsgebers aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden kann (vgl zu Rechtsbeziehungen mit in etwa verwandten Zügen: RGZ 82, 206 [214]; 138, 1 [3]; WarnRspr 1909 Nr. 86; RG JW 1920, 639), ist immerhin zweifelhaft und wird jeweils einer genauen Untersuchung des Einzelfalles bedürfen, wobei der Gesichtspunkt Berücksichtigung finden muß, daß der Schädiger nicht der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt sein darf.
  • OLG Brandenburg, 20.12.2022 - 6 U 58/21

    Ansprüche wegen der Wartung eines Blockheizkraftwerks ohne Auftrag des …

    Allerdings obliegt dem Geschäftsherrn dann, wenn er einen von seinem objektiven Interesse abweichenden wirklichen Willen vorträgt, Substantiierung und Beweis (RGZ 82, 206, 216).
  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 168/59

    Geschäftsführung ohne Auftrag durch Fürsorgeverband

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