Rechtsprechung
| RG, 11.03.1913 - Rep. II. 644/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesamtschuldverhältnis; Ausgleichungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 82, 25
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.02.1979 - VIII ZR 284/78
Verpflichtung des Pfandgläubigers zur Rückgabe der Pfandsache
Die Anwendung der Vorschrift des § 273 BGB setzt nicht voraus, daß der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, daß er mit der Leistung entsteht und sofort fällig wird (JW 1906, 545; RGZ 82, 25, 27; RG Recht 1924 Nr. 968; JV 1932, 582; vgl. auch RGZ 118, 295, 301).Der Zweck des Zurückbehaltungsrechts, den Schuldner in erster Linie davor zu schützen, einseitig leisten zu müssen auf die Gefahr hin, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGH Urteil vom 13. Juli 1954 - V ZR 9/53 = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 5 Nr. 3), trifft aber auch für den Anspruch des Verpfänders/Schuldners auf Rückgabe des Pfandes zu (RGZ 82, 25, 27;… Planck/Siber, BGB, 4. Aufl. § 273 Erläuterung 2 a (cc S. 171;… Erman/Sirp, BGB, 6. Aufl. § 273 Rdn. 15).
- BGH, 31.03.1953 - I ZR 74/52
Rechtsmittel
Denn nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes des § 273 BGB, daß der Anspruch und seine Fälligkeit erst mit der Erfüllung der dem Schuldner dem anderen Teil gegenüber obliegenden Leistung entsteht (RGZ 82, 25 [27]; JW 1932, 582).
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