Rechtsprechung
| RG, 10.10.1913 - II 260/13, 326/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 83, 179
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 01.03.1961 - V ZR 170/59
Rechtsmittel
Eine solche würde, wie das Urteil unter Hinweis auf RGZ 83, 179, 181 ausführt, das Recht des Käufers voraussetzen, von dem Verkäufer eine Vorleistung zu verlangen; nicht ausreichend sei die bloße Nachsicht oder Einräumung eines Zeitraums zur Geldbeschaffung.Deshalb kann insbesondere ein Kaufpreis nur dann als gestundet betrachtet werden, wenn er erst nach - im wesentlichen vollendeter - Erfüllung der dem Verkäufer obliegenden Leistung fällig werden soll, den Verkäufer also die Pflicht zur Vorleistung trifft; wird dagegen sowohl der Zahlungstermin als auch der wesentliche Teil der Verkäuferleistung in der Weise hinausgeschoben, daß nach wie vor beide Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind, so liegt keine Stundung vor (RGZ 50, 138, 140; 83, 179, 181 f; RG WarnRspr 1937 Nr. 113; BGH WM 1958, 466, 469;… BGB RGRK 11. Aufl. § 454 Anm. 5).
Die Entscheidung RGZ 83, 179, auf die das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Ansicht verweist, betraf einen gerade in den wesentlichen Punkten anders liegenden Fall.
- BGH, 11.12.1957 - V ZR 55/56
Rechtsmittel
Für die Aufnahme der Vorschrift des § 454 BGB in das Gesetz, die erst durch die Kommission für die zweite Lesung des Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgte, war die Erwägung maßgebend, daß bei gegenseitigen Verträgen in der Regel Zug um Zug erfüllt werde oder doch jedenfalls die Leistung in Erwartung der Gegenleistung erfolge, mit der Stundung des Kaufpreises aber der innere Zusammenhang zwischen der Lieferung der Ware und der Zahlung des Kaufpreises gelöst werde und es deshalb nahe liege, in der Stundung des Kaufpreises einen Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu erblicken (RG WarnRechtspr 1915 Nr. 259 in Verbindung mit RGZ 83, 179, 181, 182). - BGH, 11.01.1956 - V ZR 187/54
Rechtsmittel
In RGZ 83, 179 und im Urteil vom 8. März 1926 - V 307/25 ist ausgesprochen, daß der Fall des § 454 BGB dann nicht gegeben ist, wenn dem Käufer zur Geldbeschaffung eine kurze Frist belassen wird, um z.B. behördliche Schwierigkeiten zu beheben.
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