Rechtsprechung
| RG, 10.12.1913 - Rep. V. 303/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Mißbrauch der Testamentsvollstreckung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 83, 348
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.02.1966 - VII ZR 125/65
Schutz des Vertretenen vor dem Mißbrauch der Vertretungsmacht
Bereits das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß auch schon bei nur fahrlässiger Unkenntnis vom Mißbrauch der Vertretungsmacht gegenüber dem Vertragsanspruch der Arglisteinwand begründet sein könne (vgl. RGZ 75, 299; 83, 348, 353; 134, 67, 71 f; 143, 196, 200; 145, 311, 314 ff; 159, 363, 367; RG DR 1941, 858, 861; RG SeuffA 83, Nr. 4; RG HRR 1929, Nr. 84; RG HRR 1933, Nr. 992;… vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 167 Anm. 17 a;… RGRK BGB 11. Aufl. § 166 Anm. 27;… Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 177 Rz 9-12;… Siebert, Zur Lehre vom Mißbrauch der Vertretungsmacht, ZStW 1935, S. 629-655;… Stoll, Der Mißbrauch der Vertretungsmacht in Festschrift für Heinrich Lehmann (1937) S. 115-139). - BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56
Eventuelle Widerklage
Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen zutreffenden Auffassung ist dieses Erfordernis jedoch nicht im objektiven Sinne zu verstehen; vielmehr wird der Nachlaß schon dann verpflichtet, wenn der Gläubiger ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, daß der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ihm obliegenden ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses handele (RGZ 83, 348 [353]; RG HRR 1929 Nr. 2004;… RGRK BGB 10. Aufl. § 2206 Anm. 2 [406];… Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 2206 Anm. 10, 11 [1074]). - BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 353/87
Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften eines Testamentsvollstreckers - …
Es nimmt im Anschluß an die Rechtsprechung (RGZ 83, 348, 353; 130, 131, 134; Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 36/81 - NJW 1983, 40) an, daß auch in den Fällen, in denen die Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung objektiv nicht erforderlich ist, eine wirksame Nachlaßverbindlichkeit Zustandekommen kann, sofern nur der Vertragspartner bei Vertragsschluß annimmt und ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, die Eingehung sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich.
- OLG Hamm, 09.05.1977 - 15 W 473/76 Rn. 42 Zum notwendigen Inhalt des Zeugnisses gehört ferner eine längere oder kürzere Dauer der Verwaltung (KG, OLG 40, 158 und KGJ 31, 94, 97; RGZ 83, 348, 352;… Erman/Bartholomeyczik/Schlüter, BGB, 6. Aufl., Rz. 3 zu § 2368 BGB;… Haegele, Rz. 407;… Soergel/Müller, Rz. 10 zu § 2368 BGB), soweit der Erblasser eine solche Zeitbestimmung, die von § 2210 BGB abweicht, getroffen hat.
Die Erblasserin hat hier verfügt, daß die Verwaltung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Beteiligten zu 3), bei dessen vorzeitigem Ableben bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Beteiligten zu 2) andauern soll, über § 2368 Abs. 3 Halbs. 2 BGB hinaus wird einhellig anerkannt, daß sich Dritte auf den öffentlichen Glauben des Zeugnisses insoweit berufen können, als es eine auf Anordnung des Erblassers beruhende Beschränkung der Amtsdauer des Testamentsvollstreckers nicht enthält (RGZ 83, 348, 352;… Haegele, Rz. 415;… Jansen, Rz. 27 zu § 84 FGG; Palandt/Keidel, Anm. 8 b aa zu § 2368 BGB).
- BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 36/81
Aufgaben und Stellung eines Testamensvollstreckers - Unentgeltliche Leistungen …
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 83, 348, 353; 130, 131, 134) und nach der weit überwiegenden Meinung des neueren Schrifttums (…vgl. z.B. MK-Brandner, BGB § 2206 Rdn. 7;… Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2206 Anm. 3), der sich der Senat anschließt, genügt es für die Anwendung von § 2206 Abs. 1 Satz 1, wenn derjenige, mit dem der Testamentsvollstrecker den Vertrag abgeschlossen hat, bei Vertragsschluß annahm und ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, die Eingehung der Verbindlichkeit sei zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich. - BGH, 10.02.1958 - II ZR 292/56
Rechtsmittel
Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob der Dritte sich auf diesen Schutz auch dann belaufen kann, wenn er weiß oder wissen muß, daß sich der Treuhänder nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hält, oder ob sich der Dritte hier nicht den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen muß (vgl. dazu hinsichtlich des Testamentsvollstreckers RGZ 75, 299, 301; 83, 348, 353).
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