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| RG, 19.02.1914 - Rep. IV. 498/13 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Pflichtteilsergänzung; Auskunftpflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 84, 204
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.02.2007 - IX ZR 233/04
Anforderungen an die Darlegung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Da der Kläger selbst zu 1/2 Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen wäre (vgl. RGZ 84, 204, 207;… Erman/Schlüter, BGB 10. Aufl. § 2325 Rn. 2;… Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung 2006 § 2325 Rn. 83 f).Auch für diesen Anspruch muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den Nachlassbestand in den Prozess einführen, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs möglich ist (RGZ 84, 204, 207;… Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. Band II § 2329 BGB Rn. 2;… Staudinger/Olshausen, aaO § 2329 Rn. 23).
- BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70
Nacherbe - Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten
Das Reichsgericht (RGZ 84, 204, 206; 73, 369, 371) hat hierzu, allerdings ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß ein pflichtteilsberechtigter Alleinerbe nicht unter entsprechender Anwendung der §§ 2027, 2028 oder des § 2314 BGB für berechtigt erachtet werden kann, im Falle des § 2329 BGB von dem Beschenkten Auskunft über die Schenkung zu verlangen. - BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63 Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem Tode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausgenossen (…vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1-4;… Planck BGB 4. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; RGZ 73, 369, 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ 18, 67, 70).
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