Rechtsprechung
| RG, 19.05.1914 - Rep. III. 84/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1914,50) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erteilung von Tabellenauszügen an Konkursgläubiger.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 85, 64
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 01.12.2005 - IX ZR 95/04
Voraussetzungen der Feststellung einer titulierten Forderung zur …
Das entspricht der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, nach der die Betreibungslast gemäß § 179 Abs. 1 InsO stets bei dem Gläubiger liegt, wenn der Insolvenzverwalter einer vollstreckbaren Forderung mangels Vorlage des Originaltitels im Prüfungsverfahren widerspricht (…vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher § 179 Rn. 26;… Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 1563; ebenso zur Konkursordnung RGZ 85, 64, 68;… Kuhn/Uhlenbruck aaO § 146 Rn. 32;… a.A. FK-InsO/Kießner aaO § 178 Rn. 16). - BGH, 15.12.1958 - III ZR 154/57
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung enthält die unrichtige Gesetzesauslegung nur dann ein Verschulden, wenn sie gegen klare, bestimmte und völlig eindeutige gesetzliche Vorschriften verstößt; dagegen ist ein Verschulden zu verneinen, wenn eine unrichtige Auslegung bei Gesetzesbestimmungen erfolgt, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes enthalten und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt sind; dabei ist stets auf einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten abzustellen (RGZ 85, 64/72; 135, 110/116 156, 34/51; vgl. auch BGH III ZR 76/50 vom 22. November 1951 und III ZR 103/51 vom 29. November 1951).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.