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| RG, 15.03.1915 - Rep. VI. 593/14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zu § 139 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 323
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.09.1957 - II ZR 1/56
Rechtsmittel
Eine Anwendung der Regel des § 139 BGB kommt nicht in Betracht, wenn für ein Darlehen eine Sicherheit bestellt wird, letztere aber unwirksam ist (RGZ 86, 323). - BGH, 12.10.1984 - V ZR 92/83
Vertrag über die Erschließung eines der Firma gehörenden Baugebietes auf eigene …
Es ist im allgemeinen treuwidrig, wenn eine Vertragspartei sich auf die Nichtigkeit einer nur dem Schutz und Vorteil der anderen Partei dienenden einzelnen Vertragsklausel beruft, um sich dadurch ihren eigenen Pflichten aus dem Vertrag zu entziehen, dessen Vorteile sie sich jedoch erhalten will (vgl. RGZ 86, 323, 326; 121, 80, 84; RG JW 1916, 390 Nr. 1 mit Anm. Landsberg; 1926, 1144 Nr. 1 mit Anm. Fürst; BGH Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 146/65, LM BGB § 139 Nr. 36 = NJW 1967, 245; Urteil vom 29. Oktober 1970 - KZR 9/69, WM 1971, 98, 99; Urteil vom 27. Januar 1983 - IX ZR 95/81, WM 1983, 267, 268;… ähnlich Staudinger/J. Schmidt, 12. Aufl. § 242 Rdn. 432, 435 ff; einschränkend RGZ 91, 359, 361 f; BGH Urteil vom 8. Januar 1959 - VII ZR 21/58, WM 1959, 566, 567). - BGH, 08.05.1967 - III ZR 57/65
Anspruch aus einem Darlehensvertrag - Feststellung des Inhalts einer …
Es ist mithin anzunehmen, daß er das Darlehensgeschäft auch ohne die Pfandbestellung, die nur ihn verpflichtete, abgeschlossen haben wurde (vgl. hierzu RGZ 86, 323, 325). - BGH, 06.07.1959 - VII ZR 175/58
Rechtsmittel
Unter diesen Umständen braucht auf die einen ähnlichen Fall behandelnde, die Anwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB ebenfalls verneinende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 86, 323, 324 f) nicht weiter eingegangen zu werden. - BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 76/63
Klage aus einem Erbvertrag bzw. Prozessvergleich nach dem Versterben des Ehemanns …
Das Reichsgericht hat bei ähnlichen Interessenlagen, insbesondere bei bereits bewirkten Leistungen des durch die nichtige Bestimmung begünstigten Vertragspartners mehrfach ausgesprochen, daß, wenn der durch den nichtigen Teil des Geschäfts allein Begünstigte am übrigen Teil des Geschäfts festhalte, sich der andere Partner dem fügen müsse und seiner Berufung auf § 193 BGB die Einrede der Arglist entgegenstehe (RGZ 86, 323, 325; RG JW 1961, 390, 391; RG JW 1926, 1144).
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