Rechtsprechung
| RG, 20.03.1915 - Rep. V. 367/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vertretung der Gewerkschaft durch die Gewerken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 340
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21
Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Rn. 7 b) Ebenso ist im Hinblick auf die Vertretung einer im Prozess selbst nicht handlungsfähigen Partei im Sinne des § 51 Abs. 1 Alt. 2 ZPO anerkannt, dass Personen, die als Vertreter der beklagten Partei bezeichnet sind und gegen die in dieser Eigenschaft die Klage gerichtet ist, Rechtsmittel zu dem Zweck einlegen können, den Streit über die Vertretungsmacht zum Austrag zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57, BGHZ 40, 197, 198; RGZ 86, 340, 342). - BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89
Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung
vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (RGZ 86, 340, 342; BGHZ 40, 197, 199).Von dem Grundsatz, daß die Prozeßhandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muß, hat die Rechtsprechung, wie erwähnt, eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit steht (RGZ 86, 340, 342; BGHZ 40, 197, 198).
- BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit …
Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
- BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57
Ausländischer Fiskus im Prozeß
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 09.10.2013 - 7 U 33/13
Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit gestütztes …
Diese beiden Urteile betreffen aber ebenso wie die zitierten älteren Entscheidungen ausnahmslos erstinstanzliche Sachurteile (so auch RG Urteil vom 20.03.1915, V 367/14, RGZ 86, 340; BGH, Urteil vom 09.05.1962, IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510; vom 13.10.1991, IV ZR 105/70, VersR 1972, 220; vom 04.11.1999, III ZR 306/98, BGHZ 143, 122). - OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
Einbenennung eines minderjährigen Kindes: Beschwerde gegen einen durch einen …
Rn. 11 3. Jedoch haben Reichsgericht (RGZ 86, 340 (342)) und Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 197 (198)) eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz im Streit stand. - OLG Nürnberg, 02.11.2015 - 2 Ws 562/15
Zum Anspruch des Untergebrachten auf mehr als die gesetzliche Mindestanzahl …
Das Oberlandesgericht Hamm habe im Beschluss vom 30.09.2014 (1 Ws 367/14) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. - BayObLG, 18.08.1994 - 2Z BR 79/94
Fehlende Ermächtigung eines Verwalter im Wohnungseigentumsverfahren
Von der Rechtsprechung wird aber anerkannt, daß Personen, die als Vertreter an einem Verfahren beteiligt sind, und denen in einer Entscheidung die Vertretereigenschaft abgesprochen wurde, Rechtsmittel zu dem Zweck einlegen können, den Streit über die Vertretungsmacht rechtskräftig entscheiden zu lassen (vgl. RGZ 86, 340/342; BGHZ 40, 198;… Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 56 Rn. 16).
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