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Rechtsprechung
   RG, 16.09.1915 - Rep. VI. 130/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1915,84
RG, 16.09.1915 - Rep. VI. 130/15 (https://dejure.org/1915,84)
RG, Entscheidung vom 16.09.1915 - Rep. VI. 130/15 (https://dejure.org/1915,84)
RG, Entscheidung vom 16. September 1915 - Rep. VI. 130/15 (https://dejure.org/1915,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Willenserklärung durch Stellvertreter.; Kreditauftrag.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 144
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; …

    Ergeben die Umstände, daß trotz fehlender Erkennbarkeit eines Vertreterhandelns ein Dritter Vertragspartei sein soll - so beispielsweise in gewissen Fällen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. RGZ 87, 144; 145, 81, 91 f;… BGH, Urt. v. 29.9.51 - II ZR 62/51, LM WG Art. 7 Nr. 1; BGHZ 45, 193) oder wenn bei einem betriebsbezogenen Geschäft der Geschäftsgegner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (vgl. RGZ 30, 77; 67, 148; JW 1921, 1309 Nr. 4 = SeuffArch.
  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05

    Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe

    Es liegt gerade im Wesen des Kreditauftrags, dass das Darlehensverhältnis mit dem Zahlungsempfänger zwar im Auftrag des Auftraggebers, aber - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 778 BGB ergibt - im eigenen Namen sowie auf Rechnung des Beauftragten begründet wird und der Auftraggeber nur das Ausfallrisiko übernimmt (RGZ 87, 144, 147).
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 170/72

    Haftung einer Privatperson wegen Benutzung von Firmenbriefbögen ohne Zusatz der …

    Ergeben die Umstände, daß trotz fehlender Erkennbarkeit des Vertreterhandelns ein Dritter Vertragspartei sein soll - so beispielsweise in gewissen Fällen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. RGZ 87, 144; 145, 81, 91 f;… BGH, Urt. v. 29.9. 51 - II ZR 62/51, LM WG Art. 7 Nr. 1; BGHZ 45, 193) oder wenn bei einem betriebsbezogenen Geschäft der Geschäftsgegner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (vgl. RGZ 30, 775 67, 148; JW 1921, 1309 Nr. 4 = SeuffArch.
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