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Rechtsprechung
   RG, 05.11.1915 - Rep. III. 45/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1915,118
RG, 05.11.1915 - Rep. III. 45/15 (https://dejure.org/1915,118)
RG, Entscheidung vom 05.11.1915 - Rep. III. 45/15 (https://dejure.org/1915,118)
RG, Entscheidung vom 05. November 1915 - Rep. III. 45/15 (https://dejure.org/1915,118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Miete. BGB. § 278

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.06.1989 - VIII ZR 91/88

    Formularmäßige Überwälzung von Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter

    Diese Pflicht besteht in der schonenden und pfleglichen Behandlung der Mietsache (RGZ 84, 222, 224; 87, 276, 277).
  • BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 242/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Schadensersatz wegen einer …

    Während Jochum dem Betriebe der Klägerin dienende Schleifarbeiten in dem Raume, in dem der Brand ausgebrochen war, ausgeführt hatte, so daß er mit Willen der Klägerin gerade die Tätigkeit ausübte, die eine Ursache für den Brand gewesen sein kann, und deshalb keine Bedenken dagegen "bestehen, ihn als Erfüllungsgehilfen der Klägerin anzusehen, kann es bei Göttl zweifelhaft sein, ob das Verhalten, das gegen ihn den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit begründet, nämlich das verbotene Rauchen in dem Schleifraum, aus den allgemeinen Umkreis des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs herausfiel, den Göttl für die Klägerin wahrzunehmen hatte (vgl. RGZ 87, 276, 277; BGHZ 31, 358, 366 m.Anm. von Hauß in LM BGB § 278 Nr. 30).
  • BGH, 21.03.1956 - V ZR 224/54

    Arbeiterbaracke - § 278 BGB; § 827 BGB

    Ihr kann insbesondere nicht beigetreten werden, wenn sie ausführt, der Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen als der vom Reichsgericht in RGZ 87, 276 entschiedene Fall.
  • BGH, 25.02.1960 - VII ZR 14/59

    Rechtsmittel

    Es muß sich um einen nicht nur äußeren zufälligen, sondern inneren sachlichen Zusammenhang handeln (RGZ 87, 276; 104, 141; LM Nr. 1 zu § 827 BGB).
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