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Rechtsprechung
   RG, 21.03.1916 - Rep. II. 473/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1916,117
RG, 21.03.1916 - Rep. II. 473/15 (https://dejure.org/1916,117)
RG, Entscheidung vom 21.03.1916 - Rep. II. 473/15 (https://dejure.org/1916,117)
RG, Entscheidung vom 21. März 1916 - Rep. II. 473/15 (https://dejure.org/1916,117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Unerschwinglichkeit der Leistung als Befreiungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 172
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

    Die Klausel würde auch in den Fällen eingreifen, in denen ein Preiserhöhungsvorbehalt gemäß § 11 Nr. 1 AGBG nicht wirksam vereinbart werden könnte und auch die dem Verkäufer zumutbare "Opfergrenze", die etwa bei einer Unerschwinglichkeit des Preises für die Beschaffung der Ware eingriffe (vgl. z.B. RGZ 57, 116, 119; 88, 172, 174; 107, 156.158), nicht erreicht wird.
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92

    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die …

    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 56/89

    Einwendungen gegen einen Schiedsspruch - ordre public - rechtliches Gehör

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer eines nur der Gattung nach bestimmten Gegenstandes sein Unvermögen nach deutschem Recht (§ 279 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu vertreten hat, etwa wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstanden sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann (RGZ 57, 116; 88, 172; 108, 158; BGH NJW 1972, 1703).
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