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| RG, 28.03.1916 - Rep. VII. 438/15 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schiedsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 179
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.04.1958 - VIII ZR 190/57
Anderweitige Rechtshängigkeit bei Klage vor einem Schiedsgericht
Nach jetzt herrschender Meinung, der der Senat beitritt, führt eine Klagerhebung vor einem Schiedsgericht, unbeschadet der Frage sachlich-rechtlicher Wirkungen (vgl. z.B. § 220 BGB ), nicht zur Rechtshängigkeit im Sinne der Vorschriften der Zivilprozeßordnung und kann deshalb weder einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand bedeuten, noch eine Einrede der Rechtshängigkeit (Schiedsgerichtshängigkeit) gemäß § 274 Abs. 2 Nr. 4 ZPO begründen (…so Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 263 Anm. I 2, § 1034 Anm. IV 1, Wieczorek § 263 Anm. A IV a 1;… Baumbach/Lauterbach, 25. Aufl. ZPO, § 263 Anm. 2 B, § 1034 Anm. 5 unter Stichwort Rechtshängigkeit;… Rosenberg, Lehrbuch, 7. Aufl. § 97 II 1 a S. 461; Nikisch, Zivilprozeßrecht, 1950, § 145 I 2, LG Hamburg gemäß OLG Hamburg ZZP 59, 188, a.A. Reichel ZZP 59, 188 [BGH 24.06.1958 - VIII ZR 86/57] , Anmerkung, Beitzke ZZP 60, 317 ff; RGZ 88, 179, 183), der Beklagte ist vielmehr auf die Einrede der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts beschränkt, die er hier, wie ausgeführt, verspätet erhoben hat.
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