Rechtsprechung
| RG, 16.10.1916 - Rep. VI. 227/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Restitutionsklage; Zu § 810 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 89, 1
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80
Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes
Die Beweislast für die Tatsachen, die den Restitutionsgrund ergeben, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Restitutionskläger zu tragen, weil er aufgrund dieser Tatsachen eine ihm günstige neue Entscheidung erstrebt (…vgl. Rosenberg/Schwab aaO;… Zöller/Schneider a.a.O. § 590 Anm. 3; s.a. RGZ 89, 1, 5). - OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 15 UF 62/09
Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens: Wiederaufnahmegrund des …
Rn. 25 Soweit ersichtlich, hat sich nur das Reichsgericht verschiedentlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Partei "zur Benutzung einer ihr als vorhanden bekannten Urkunde erst dann instand gesetzt ist, wenn sie den Inhalt der Urkunde kennt, oder schon dann, wenn sie die Urkunde zu beschaffen und sich über ihren Inhalt zu unterrichten vermag" (RGZ 89, 1), und der ersteren Auffassung eine deutliche Absage erteilt (…a.a.O., S. 4 f); es sei "ein praktisch unannehmbares Ergebnis, wenn die Partei lediglich dadurch, dass sie sich über den Inhalt einer ihr bekannten und erlangbaren Urkunde nicht näher unterrichtet, einen Wiederaufnahmegrund (…) schaffen könnte". - BVerwG, 13.07.1972 - II B 29.71
Rechtsmittel
Sie machen die Klärung der von der Beschwerde angeführten Rechtsfrage entbehrlich, wann eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO im Verwaltungsstreitverfahren angesichts der Besonderheiten dieses Verfahrens (Fehlen des Anwaltszwanges in der zweiten Instanz) im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO "aufgefunden" wird (vgl. RGZ 89, 1 [4]; 151, 203 [207] und 169, 100).
- BGH, 21.11.1963 - VII ZR 102/62
Wichtiger Grund, fristlose Kündigung, Verwirkung des Rechts zur Kündigung aus …
In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Auffassung vertreten, eine Restitutionsklage könne nicht auf eine Urkunde gestutzt werden, deren Vorhandensein dem Restitutionskläger schon im Vorprozeß bekannt war und die ihm damals für einen Urkundenbeweis zugängig war, auch wenn er ihren Inhalt zu jener Zeit noch nicht kannte (vgl. RGZ 84, 142; 89, 1; 151, 203, 207; 169, 100, 102; Wieczorek ZPO § 580 E IV a - a 2;… Stein-Jonas ZPO, 18. Aufl. § 582 I 2;… § 580 IV 3, Rosenberg ZP 9. Aufl. S. 778). - BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 42/60 Diese Bekundung legt mithin die Annahme nahe, daß die Liste nicht nur zum internen Gebrauch innerhalb der englischen Dienststelle sondern auch im Interesse der Erwerber der Gegenstände angefertigt worden ist (vgl. RGZ 89, 1,4).
- BGH, 21.03.1985 - III ZR 35/84 Wenn der Kläger den im Kommentar von Böhm nicht mit abgedruckten Teil der Garantieurkunde als nicht beweis erheblich angesehen und deshalb Nachforschungen danach unterlassen hat, wäre es ihm jetzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat verwehrt, sich darauf zu berufen, daß er die Urkunde z. Zt. des Vorprozesses nicht hätte vorlegen oder vollständig kennenlernen können (vgl. dazu auch RGZ 89, 1, 4).
- BGH, 08.05.1952 - III ZR 64/51
Rechtsmittel
Im Falle des § 580 Nr. 7 b ZPO handelt es sich, wie das Reichsgericht zutreffend bemerkt hat (RGZ 89, 1 [5]), um die Benützung einer Urkunde zur Führung eines nachträglichen Urkundenbeweises, wobei der Restitutionskläger zu beweisen hat, dass sr jetzt zur Beweisführung imstande wäre, während er es vordem nicht war.
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