Rechtsprechung
| RG, 27.11.1916 - Rep. VI. 275/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung der Stadtgemeinden für Verkehrssicherheit der Straßen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 89, 136
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55
Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …
Nicht nur bei sog Verkehrssicherungspflichten, sondern bei allen Geschäften des täglichen Lebens und des wirtschaftlichen Verkehrs kann ein Organisationsmangel, der zur Haftung der juristischen Person unter Ausschluß des Entlastungsbeweises gemäß § 31 BGB führt, allein schon darin erblickt werden, daß kein verfassungsmäßig berufener Vertreter für den fraglichen Aufgabenkreis bestellt worden ist (RGZ 162, 129 (166); 157, 228 (235); 89, 136). - BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50
Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben
Wenn eine Mehrheit von Personen in der Weise beschäftigt ist, daß die eine der anderen nachgeordnet ist, richtet sich der Sorgfaltsbeweis des Geschäftsherrn auf Auswahl und Beaufsichtigung des von ihm ausgewählten höheren Angestellten, den Verwalter (RGZ 87, 61; 89, 136;… RGRK 9. Aufl zu § 831 5 c).Sollte ein Mangel der Organisation vorliegen, so ist der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs. 1 BGB haftbar (vgl RGZ 89, 136; JW 1938, 1651; RG Warn 1920 Nr. 30, Nipperdey, Gutachten zum 34. Deutschen Juristentag 1927, 411 RGRK § 831 5 c).
- BGH, 06.02.1969 - III ZR 193/66
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden für den Zustand der Gehwege; …
Die Gemeinde muß aber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen treffen, um die regelmäßige Beaufsichtigung und Ausbesserung der Straßen zu gewährleisten; sie muß dazu den Vollzug, die Angemessenheit und die Tauglichkeit ihrer Anordnungen fortlaufend überwachen sowie sicherstellen, indem sie eine lückenlose Organisation schafft und die Tätigkeit der danach bestellten Bediensteten im allgemeinen beaufsichtigt (RGZ 89, 136; 153, 356/360; BGH VersR 1954, 414; 1955, 307).
- BGH, 19.01.1971 - VI ZR 251/69
Haftung - Verschüttung - Archäologische Grabungsarbeiten
Dies ist jeden falls dann entbehrlich, wenn ohne ein Verschulden des verfassungsmäßig zur Leitung und Aufsicht berufenen Organs der Mangel nioht fortbestehen konnte (RGZ 89, 136). - BGH, 20.12.1951 - III ZR 105/50
Rechtsmittel
Erfolgt ein Unfall auf Grund baulicher Mängel einer Straße, so obliegt der zur Verkehrssicherung verpflichteten Gemeinde auch die Beweislast dafür, daß sie kein Verschulden trifft (RGZ 53, 276 [281]; 89, 136; 95, 68; RG in JW 28, 1046). - BGH, 06.05.1955 - V ZR 38/54
Rechtsmittel
Die Unterlassung der zum Schutz der Klägerin erforderlichen Maßnahmen beruhe entweder auf fehlerhafter Organisation der beklagten Partei oder auf fehlerhafter Aufsicht, wobei offen bleiben könne, woran der Fehler im einzelnen gelegen habe und welchen gesetzlichen Vertreter die Schuld getroffen habe (§§ 31, 89 BGB; RGZ 89, 136). - BGH, 02.06.1958 - III ZR 20/57
Rechtsmittel
In solchen Fällen liegt eine Pflichtverletzung auf der Hand, weil der Verkehrssicherungspflichtige zur regelmäßigen Besichtigung der Straße sowie zur regelmäßigen Überwachung seines Personals verpflichtet ist (vgl. RGZ 89, 136; 95, 68; JW 1928, 1046). - BGH, 10.01.1955 - III ZR 58/54
Rechtsmittel
Da auch die Notwendigkeit der allgemeinen Aufsicht und Überwachung durch einen verfassungsmäßigen Vertreter eine sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden allgemeinen Verpflichtung ist (vgl. Palandt BGB § 823 Anm. 14), hat der Vorderrichter in jedem Fall zutreffend eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 823 in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB bejaht (vgl. auch RGZ 89, 136; 157, 228 [235]; 162, 129 [166]; RG in JW 28, 1046/1047; 38, 3162/3163). - BGH, 17.09.1953 - III ZR 293/52
Rechtsmittel
Es ist ferner an der vom Berufungsgericht bereits angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. dazu weiter RGZ 89, 136 [137] und 153, 356 [360]; JW 1932, 3163) festzuhalten, dass die für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verantwortlichen Gemeinwesen die eigene durch ihre verfassungsmässig oder gemäss § 30 BGB bestellten Vertreter wahrzunehmende und eine Entlastungsmöglichkeit aus § 831 BGB nicht gestattende Verpflichtung zur Überwachung der in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht veranlassten Maßnahmen trifft.
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