Rechtsprechung
| RG, 07.11.1916 - Rep. VII. 308/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gebundener Grundbesitz; Besitzabgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 89, 187
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51
Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten …
Das bedeutet, daß der wirkliche Wille des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck zu erforschen ist und daß selbst bei einem anscheinend unzweideutigen Wortlaut eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht etwa ausgeschlossen, sondern geboten ist (vgl RGZ 89, 187; 139, 112; 142, 40 f;… Staudinger 10. Aufl. Anm 58 der Einleitung zu § 133 BGB; Palandt, Anm 6 zu § 133 BGB; ebenso BGHZ 2, 184 [BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50]). - BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52
Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers
Die Auslegung eines Gesetzes darf jedoch nicht am Wortlaut haften, sondern muss unter Anwendung des Grundsatzes des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzgebers erforschen (RGZ 89, 187; 96, 327; 117, 429; 139, 112; 142, 40). - BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung
Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und im Schrifttum anerkannt, dass die Auslegung von Gesetzen - und für die Auslegung der für allgemein verbindlich erklärten Normenverträge hat entsprechendes zu gelten - nicht am Wortlaut haften darf, sondern dass sie unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erforschen hat (RGZ 89, 187; 96, 327; 117, 429; 139, 112).
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