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| RG, 17.04.1917 - Rep. VII. 45/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Bestimmung des Erfüllungsortes bei Unterlassungpflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des Erfüllungsortes bei Unterlassungpflichten nach dem preußischem Stempelgesetz
Papierfundstellen
- RGZ 90, 162
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50
Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages
Wenn in weiteren Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts auf die entgeltliche Lizenzgewährung im Patentrecht die Vorschriften über Rechtspacht für anwendbar erklärt worden sind, so handelte es sich hierbei nur um die zum Arbeitsgebiet jenes Senats gehörige Frage, ob diese Vertrüge als Pachtverträge in Sinne des preußischen Stempelsteuergesetzes anzusehen seien, wobei patentrechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben konnten (vgl. RGZ 76, 235; 90, 162; 137, 358). - OLG München, 30.06.2011 - 29 U 5499/10
Internationale Zuständigkeit: Parteierweiternde Widerklage gegen einen Dritten; …
Deshalb greift subsidiär die Regel des § 269 BGB ein, die bei vereinbarten vertraglichen Unterlassungspflichten heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1974, 410, 411 f.; RGZ 90, 162, 164 f.). - OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 113/15
Druckventil für Verdichter - Ansprüche wegen Patentverletzung; Kreuzlizenzvertrag …
Zurückzuführen dürfte dies darauf sein, dass das Reichsgericht anfangs noch die Lizenz als Verpflichtung des Lizenzgebers angesehen hat, es zu unterlassen, dem Lizenznehmer gegenüber von seinem Schutzrecht Gebrauch zu machen (RG, Urteil vom 05.05.1911 - VII 433/10, RGZ 76, 235, 235; Urteil vom 17.04.1917 - VII 45/17, RGZ 90, 162, 164; vgl. aber auch Urteil vom 01.03.1911 - I 366/10, RGZ 75, 400, 402). - LG München I, 21.02.2007 - 21 O 10626/06
Gerichtsstand bei Vertragsstrafenanspruch aus einer Unterlassungserklärung
Auch die Bestimmung des Leistungsortes der streitgegenständlichen Unterlassungsverpflichtung nach § 269 BGB (vgl. zur Anwendung des § 269 BGB auf Unterlassungspflichten RGZ 90, 162, 164 f.; BGH NJW 1974, 410, 411 f.) führt zum (Wohn-) Sitz des Schuldners. - LAG Baden-Württemberg, 25.03.1987 - 3 Sa 67/87
Örtliche Zuständigkeit; Tarifvertragliche relative Friedenspflicht; Sitz der …
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